Wie steht das mit der Umsatzsteuer bei Partyservice, Schulverpflegung und Imbiss?
„BMF gibt Schreiben zur Abgrenzung von Lieferungen und sonstigen Leistungen bei der Abgabe von Speisen und Getränken heraus“
In den vergangenen Jahren sind mehrere Urteile zur Abgrenzung von Lieferungen und sonstigen Leistungen durch den Europäischen Gerichtshof und den Bundesfinanzhof ergangen. Die daraus resultierenden Konsequenzen der umsatzsteuerrechtlichen Behandlung gastronomischer Leistungen und des sog. Sozialcaterings sind nunmehr im BMF-Schreiben vom 20. März 2013 (IV D 2 – S 7100/07/10050-06, DOK. 2013/0077777), dargestellt und werden durch eine Vielzahl von Beispielen anschaulich erläutert.Grundsätzlich gilt: Lieferungen von Lebensmitteln unterliegen dem ermäßigten Umsatzsteuersatz von 7 Prozent. Sonstige Leistungen sind von dieser Begünstigung ausgeschlossen, auch wenn ein Teil dieser Leistungen in der Abgabe von Lebensmitteln besteht. Die Komplexität der Zubereitung (Standardspeise oder qualitativ hochwertiges Produkt) ist dabei wie schon in der Vergangenheit für die Frage des Steuersatzes ohne Belang.