Bundesregierung will Gentechnik noch im Januar regeln
Kennzeichnung gentechnikfreier Lebensmittel möglich
Tierische Lebensmittel können nach dem neuen Gentechnikgesetz künftig mit dem Etikett "ohne Gentechnik" verkauft werden. Voraussetzung ist, dass für sie keine gentechnisch veränderte Tiernahrung verfüttert wurde. Ausgenommen sind Zusatzstoffe wie Vitamine, Enzyme und Medikamente.
Falls Landwirte genetisch veränderte Futterzusatzmittel wie Aminosäuren und Vitamine verfüttern, müssen diese in der EU-Öko-Verordnung zugelassen sein. Außerdem darf es keine gentechnikfreien Alternativen auf dem Markt geben. Grundsätzlich gelten für die Bezeichnung "ohne Gentechnik" die gleichen Regeln wie für Bioprodukte.
Fleisch, Milch und Eier können danach die Bezeichnung "ohne Gentechnik" tragen, wenn die Tiere keine gentechnisch veränderten Futtermittel gefressen haben. Dies muss der Landwirt nachweisen. Die Verbraucher haben so die Möglichkeit, bei Händlern nach gentechnikfreien Lebensmitteln zu fragen.
Mindestabstände einhalten
Eine Einigung erzielten die Regierungsfraktionen auch bei den Mindestabständen für den Anbau gentechnisch veränderter Pflanzen. Will ein Landwirt gentechnisch verändertes Saatgut anbauen, muss er seine Nachbarn mindestens drei Monate vor der Aussaat informieren: schriftlich und mit einem Hinweis auf die Rechte des Nachbarn.
Hat der Nachbar keine Einwände, gilt beim Anbau von Mais ein Mindestabstand von 150 Metern. Nachbarn können sich auch auf einen geringeren Abstand einigen. Eine derartige Vereinbarung muss allerdings im Standortregister festgehalten werden. Und sie darf keine Rechte Dritter beeinträchtigen. Ist der Nachbar dagegen nicht einverstanden, ist ein Mindestabstand von 300 Metern einzuhalten.
Kernpunkte des Gentechnikgesetzes
Das Bundeskabinett hatte im vergangenen August bereits einen Entwurf für ein neues Gentechnikgesetz verabschiedet. Die wichtigsten Punkte:
- Deutliche Verfahrenserleichterungen: Für Arbeiten in geschlossenen gentechnischen Anlagen gilt in den untersten beiden Sicherheitsstufen ein Anzeigeverfahren; der Umfang der einzureichenden Unterlagen wird gestrafft.
- Entsorgung von nicht zugelassenen gentechnisch veränderten Organismen: Produkte, die Anteile von nicht zugelassenen gentechnisch veränderten Organismen aufweisen, dürfen thermisch verwertet oder industriell verarbeitet werden. Allerdings muss sichergestellt sein, dass keine schädlichen Auswirkungen auf die Umwelt eintreten und sie nicht in die Lebensmittelkette gelangen.
- Einhaltung der guten fachlichen Praxis: Die Gentechnik-Pflanzenerzeugungsverordnung führt für den Anbau gentechnisch veränderter Pflanzen Sorgfaltspflichten ein. Sie gelten unter anderem für Anbau, Ernte, Transport, Lagerung, eingesetzte Gegenstände und Kontrolle auf Pflanzendurchwuchs.
- Einführung von Mindestabständen: Für den Anbau von gentechnisch verändertem Mais wird gegenüber konventionellen Maiskulturen ein Mindestabstand von 150 Metern festgelegt. In der Nachbarschaft von ökologischen Maiskulturen ist ein Mindestabstand von 300 Metern vorgeschrieben. Mit der Differenzierung wird der besonderen Sensibilität des Marktes für ökologische Produkte Rechnung getragen.
- Hohe Transparenz und bessere Kennzeichnung: Das öffentliche Register für den Anbau gentechnisch veränderter Organismen, das so genannte Standortregister, weist auch künftig das genaue Grundstück aus, auf dem gentechnisch veränderte Pflanzen zum Einsatz kommen. Die Kennzeichnungspflicht von Lebensmitteln wird auf Milch, Eier, Käse und Fleisch ausgedehnt. Die Nutzung der Kennzeichnung "Ohne Gentechnik" wird an die EG-Öko-Verordnung angepasst.
Der Bundestag entscheidet noch im Januar über das Gentechnikgesetz. Anschließend wird die Regelung dem Bundesrat vorgelegt.
Quelle: Berlin [ BRD ]