Neue Regelung beim Sozialversicherungsausweis

Bis 1.000 Euro Bußgeld beim Verstoß gegen Mitführungspflicht

Seit diesem Jahre droht Arbeitnehmern ein Bußgeld bis 1.000 Euro, wenn sie den Sozialversicherungsausweis bei der Arbeit nicht mitführen. Bislang konnten die Beschäftigten ein Bußgeld vermeiden, wenn sie bei einer Kontrolle durch die Zollverwaltung den Personalausweis statt des Sozialversicherungsausweises vorlegten. Diese Ausweichmöglichkeit hat der Gesetzgeber gestrichen.

An der Mitführungspflicht hat sich für Beschäftigte des Baugewerbes, des Gaststätten- und Beherbergungsgewerbes, des Personen- und Güterverkehrgewerbes, des Schaustellergewerbes, des Gebäudereinigungsgewerbes, der Unternehmen derForstwirtschaft sowie der Unternehmen die sich am Auf- und Abbau von Messen und Ausstellungen beteiligen nichts geändert.

Beschäftigte in diesen Bereichen müssen ihren Sozialversicherungsausweis bei der Arbeit dabei haben, um ihn bei einer Zollkontrolle vorlegen zu können. Das eigene Lichtbild muss man selber in den Ausweis einkleben, sonst ist der Ausweis nicht gültig.

Arbeitnehmer ausländischer Firmen müssen anstelle des Sozialversicherungsausweises ihren Aufenthaltstitel oder die Bescheinigung E 101 (Nachweis der Sozialversicherung im Heimatland) bei der Arbeit mit sich führen.

Quelle: Köln [ bfinv ]

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