Moderne Lohnsklaverei auf deutschen Schlachthöfen

Ein erklärender Einstieg in ein düsteres Kapitel deutscher Realität

Am 3. November 2003 durchsuchten 300 Beamte der Staatsanwaltschaft Oldenburg, des Zolls, der Finanzbehörden und der Arbeitsämter sowie der niedersächsischen Polizei an 30 Orten in Niedersachsen und Nordrhein-Westfalen Geschäftsräume, Büros, Wohnungen des Unternehmers Wilfried Ideke, der im Verdacht steht, in 3.500 Fällen gewerbsmäßig Arbeitnehmer nach Deutschland geschleust zu haben. Das heißt, Arbeitskräfte wurden in Rumänien angeworben, unter falschen Versprechungen bzgl. Lohnhöhe und Arbeitsbedingungen nach Deutschland vermittelt und deutschen Schlachthöfen angeboten und als Vertragsarbeiter eingesetzt. Fälle von illegaler Beschäftigung, Lohndumping und Sozialbetrug decken die Ermittlungsbehörden regelmäßig bei Kontrollen auf. Gewerbsmäßige Schleusung, sprich Menschenhandel, in diesem dramatischen Ausmaß – das ist eine neue Qualität und zeigt, dass gelegentliche Kontrollen und Bußgelder weder abschrecken noch die illegale Beschäftigung eindämmen können.

Bereits zu Beginn dieses Jahres sorgte Wilfried Ideke für Schlagzeilen und geriet ins Blickfeld der Staatsanwaltschaft, nachdem er gegen einen Teil seiner Mitarbeiter, die auf die Auszahlung des ausstehenden Monatslohns drangen, mit äußerster Brutalität vorgehen ließ. Mit drei Schüssen aus einer Handfeuerwaffe versuchte der Hausmeister der Unterkunft, der familiäre Beziehungen zu Ideke unterhält, die Mitarbeiter zu zwingen, diese zu verlassen. Anschließend ist er mit mehreren Gehilfen in der Unterkunft erschienen. Es kam zu massiven Übergriffen auf die Arbeitnehmer. Einige mussten daraufhin mit erheblichen Verletzungen in umliegende Krankenhäuser gebracht werden. Aufgrund dieses Überfalls wurde der Unternehmer vorübergehend festgenommen, anschließend wurde unter anderem wegen des Verdachts schwerer räuberischer Erpressung bei Verdunklungsgefahr Untersuchungshaft angeordnet.

Was sich hier wie ein Polizeibericht liest, mag in seiner Brutalität ein Einzelfall sein. Gleichwohl zeigen diese Vorkommnisse und die begleitenden Umstände auf drastische Weise die Probleme und die unzureichenden Regelungen der Entsendung von ausländischen Werkvertragsarbeitnehmern.

Viele Unternehmen der Fleischbranche reagierten in der Vergangenheit auf den verschärften Preiswettbewerb, Überkapazitäten und Auslastungsprobleme mit der betrieblichen Auslagerung von Standardtätigkeiten, vor allem im Schlacht- und Zerlegebereich. Für diese outgesourcten Tätigkeiten werden Fremdfirmen unter Vertrag genommen. Es handelt sich dabei überwiegend um Dienstleistungsunternehmen aus Mittel- und Osteuropa. Grundlage für diese Kooperation sind zwischenstaatliche Regierungsabkommen über die Beschäftigung osteuropäischer Arbeitnehmer zur Durchführung von Werkverträgen.

Wie funktionieren diese Werkverträge?

Abweichend vom geltenden Anwerbestopp kann aufgrund einer Ausnahmeverordnung "Ausländern, die auf der zwischenstaatlichen Vereinbarung zur Erfüllung eines oder mehrerer Verträge beschäftigt werden, (... eine) Arbeitserlaubnis für die Beschäftigung im Rahmen von Werkverträgen ... für längstens zwei Jahre erteilt werden." Unter bestimmten Voraussetzungen kann diese Arbeitserlaubnis auf drei Jahre verlängert werden.

Der Auftraggeber muss ein in der Bundesrepublik Deutschland ansässiges Unternehmen nach deutschen Recht sein. Der Werkvertragsunternehmer muss in der Lage sein, die geschuldete Leistung selbständig zu planen, zu organisieren, eigenverantwortlich durchzuführen und zu überwachen. Voraussetzung dafür ist eine entsprechende materielle Ausstattung (Kapital, Maschinen, Werkzeug), eine dem Unternehmen entsprechende büromäßige Organisation und die fachliche Kompetenz (qualifiziertes Personal). Dazu gehört auch, dass für die Ausführung von Werkverträgen überwiegend Arbeitnehmer mit beruflicher Qualifikation eingesetzt werden.

Die Entsendung von Werkvertragsarbeitnehmern ist kontingentiert. Die Kontingente werden von den zuständigen Vergabestellen im ausländischen Vertragsstaat zugeteilt. Den zuständigen Arbeitsämtern in Deutschland wird die Kontingentbestätigung übermittelt. Zur Zeit arbeiten rund 5.000 Werkvertragsarbeitnehmer offiziell (!!) in deutschen Fleischbetrieben, davon kommen rund 1.000 aus Rumänien, 1.500 aus Ungarn und 1.500 aus Polen. (60. 000 in der Bundesrepublik, überwiegend Bau).

Die Zusicherung von Arbeitsgenehmigungen und die Prüfung, ob werkvertragsfähige Leistungen erbracht werden, läuft in der Regel über die Landesarbeitsämter, die sich den Zuständigkeitsbereich entsprechend der einzelnen Nationalität aufgeteilt haben. So prüft das Landesarbeitsamt Hessen in Frankfurt/M., ob die Voraussetzung nach den Regierungsvereinbarungen mit Rumänien erfüllt sind. Das LAA wendet sich an die örtlichen Arbeitsämter mit der Bitte, zu einem Stichtag bestimmte Kriterien zu überprüfen: zum Beispiel ob es im Zusammenhang mit der Beschäftigung des Werkvertragunternehmens zu betriebsbedingten Entlassungen von Arbeitnehmer und/oder Nachunternehmern oder Kurzarbeit gekommen ist. Auch eine Stellungnahme des Betriebsrates – sofern existent – wird erbeten.

Die Regierungsvereinbarungen sehen ausdrücklich vor:

  • Die gezahlten Löhne (Grundlage ist der Nettolohn) dürfen nicht geringer sein als die der einheimischen Arbeitnehmer mit vergleichbaren Tätigkeiten.
  • Dem Arbeitnehmer dürfen durch die Beschäftigung in Deutschland keine zusätzlichen Kosten entstehen. Das heißt: Mehraufwendungen im Zusammenhang mit der Grenzüberschreitung des Arbeitnehmers – wie Unterkunft – muss der Arbeitgeber übernehmen.

Wie sieht die Praxis aus? Die gesetzlichen Regelungen im Zusammenhang mit den Werkverträgen sind in vielen Bereichen unklar formuliert. Die praktische Umsetzung, Kontrolle und Sanktionsmöglichkeiten sind im Falle von vertragswidrigen Verhalten schwer durchzusetzen:

  1. Schlachthöfe sind nicht werkvertragsfähig.
    Bei behördlichen Kontrollen gibt es regelmäßig Beanstandungen, weil vielfach die entsandten Arbeitnehmer keine Werkleistung, sondern lediglich ihre persönliche Arbeitsleistung erbringen und damit kein Gewerk erstellen. Im Rahmen eines Werkvertrages ist der Unternehmer zur Herstellung eines versprochenen Werkes und der Auftraggeber zur Entrichtung der vereinbarten Vergütung verpflichtet. Charakteristisch ist, dass der Werkvertragunternehmer die Arbeiten eigenständig und eigenverantwortlich durchführt. Eine davon abzugrenzende Arbeitsform ist die Arbeitnehmerüberlassung. Hier stellt der Unternehmer einem Dritten Arbeitnehmer zur Verfügung und erhält dafür die Arbeitsleitung seiner Arbeitnehmer vergütet. In den Schlachthöfen kommt es jedoch regelmäßig zur Integration der entsandten Arbeitnehmer in betriebliche Abläufe und zu Arbeiten entsprechend den Weisungen von Vorarbeitern der Schlachthöfe. Die Werkvertragsunternehmer erbringen keine selbständige Werkleistungen und haben keinen Einfluss auf die Ausführungen der Arbeiten. Vielmehr erhalten die Werkvertragsarbeitnehmer die Fleischviertel aus dem Kühlhaus des Schlachthofes, bearbeiten diese in den Räumen des Schlachthofes und bringen die bearbeiteten Stücke wieder in das gleiche Kühlhaus zurück. Die einzelnen Zuschneidearbeiten verlaufen nach Schnittmustern der Kunden des Schlachthofes. Zudem führen die Vorarbeiter der Schlachthöfe regelmäßige Kontrollen der Arbeitsergebnisse durch.
  2. Es kann nach derzeitiger Rechtslage nicht kontrolliert werden, wer welche Arbeitnehmer zum Zwecke der Entsendung anheuert und wie er dies tut.
    Die deutschen Behörden, die die Anträge bearbeiten, müssen sich auf die (auch zum Teil offiziellen) Angaben des Entsendelandes verlassen. Es ist nicht möglich zu verhindern, dass eigens zum Zwecke der Anwerbung und Entsendung von Arbeitnehmern (Briefkasten-)Firmen gegründet werden. Eine übliche Betriebsorganisation, die sowohl von der materiellen als auch personellen Ausstattung in der Lage ist, die im Rahmen eines Werkvertrages geschuldete Leistung selbständig zu planen, eigenverantwortlich durchzuführen und zu überwachen, existiert oftmals nicht. Eine Fortführung des Arbeitsverhältnisses und die Wiedereingliederung der entsandten Arbeitnehmer nach ihrer Rückkehr in das Heimatland gibt es nicht. (Dies zeigt die Kontrollaktion und wird durch Zeugenaussagen Betroffener bestätigt. NGG hat Photos von einer Briefkastenfirma in Bukarest).
  3. Massive Unterschreitung des im Genehmigungsverfahrens zugesicherten Mindestlohns von zur Zeit ca. 7,50 Euro ist gängige Praxis.
    Von der in Aussicht gestellten Vergütung in Höhe von 1.500 Euro pro Monat erhalten die Arbeitnehmer 900 bis 1.000 Euro. (Es sind aber auch Fälle bekannt, dass sie nur die Hälfte erhalten). Hierfür sorgen illegale, vertragswidrige Lohnabzüge für Unterkunft, Energie, Abfall, Dienstkleidung. Für die betroffenen Kollegen ist es äußerst schwierig, sich rechtlich zu wehren, da die Zuständigkeit der Gerichte im Entsendeland oder Heimatland schwer zu ermitteln ist. Der betroffene Arbeitnehmer hat einen Arbeitsvertrag mit einem ausländischen (rumänischen) Subunternehmer. Damit wäre das rumänische Gericht zuständig, das über deutsche Gesetze befinden müsste. Gleichzeitig befolgen die betroffenen Werkvertragsarbeitnehmer die Anweisungen einheimischer Erfüllungsgehilfen. Zudem sind die Arbeitsabläufe stark von der Auftragslage des deutschen Fleischbetriebes abhängig.
  4. Die Werkvertragsarbeitnehmer werden in Deutschland nicht krankenversichert.
    Üblicherweise werden die Werkvertragsarbeitnehmer nicht für die Zeit ihrer Tätigkeit in Deutschland – so wie es in den Regierungsabkommen verpflichtend vorgesehen ist – zur Krankenversicherung angemeldet oder nur für eine sehr eng begrenzte Zeit (einige Tage, Allianz Private Krankenversicherung), um die Einreise in die Bundesrepublik sicher zu stellen. Die Folge ist: Wer erkrankt oder sich verletzt , z.B. Schnittverletzungen beim Zerlegen (infolge mangelnder Qualifizierung), wird entweder nicht medizinisch versorgt oder wird sofort ins Heimatland geschickt.
  5. Werkvertragsarbeitnehmer werden vor der Entsendung über die rechtliche Situation im Unklaren gelassen.
    Sie sind der deutschen Sprache nicht mächtig. Das Werkvertragssystem beruht auf einem System der Einschüchterung und Erpressung. Der Subunternehmer kann jedem Arbeitnehmer, der sich zur Wehr setzt, jederzeit die Arbeitserlaubnis entziehen und in sein Heimatland zurück schicken. Den Familien wird gedroht, die Pässe werden ihnen abgenommen.
  6. Die Arbeitnehmer arbeiten bis zu 70 Stunden pro Woche und werden gezwungen, Blankobelege zu unterschreiben. Die Löhne werden grundsätzlich bar ausgezahlt.
    Es gibt keine genauen Zeit- und Lohnnachweise. Mit der Barauszahlung ist der Manipulation Tür und Tor geöffnet. Belege für Lohnzahlungen werden nicht ausgehändigt. Die Unterkünfte sind menschenunwürdig. Oftmals sind sieben bis zehn Arbeitnehmer in einem Zimmer untergebracht, in diesem Raum wird geschlafen, gekocht, geraucht etc. Nach Aussagen von Werkvertragsarbeitnehmern ertragen viele diese körperlich anstrengenden und von starken Temperaturschwankungen geprägten Arbeiten über diese langen Arbeitszeiten nur, weil sie starke Schmerzmittel einnehmen.

Welche Folgen hat das für die Fleischbranche?

Aufgrund dieser vertragswidrigen Handlungen können die mittel- und osteuropäischen Subunternehmen ihre Dienstleistung kostengünstiger anbieten als deutsche. Dies bedeutet Wettbewerbsverzerrung, ruinöse Konkurrenz und Verdrängung von einheimischen Fachkräften, Kündigung von einheimischen Subunternehmen, Gefährdung der Arbeitsplätze von Stammbelegschaften. Jüngstes Beispiel ist der Schlachthof Oldenburg: Eigenen Arbeitnehmern deutschen Lohnschlachtern wurde im September/Oktober gekündigt, für die Zeit von November 2003 bis Oktober 2004 wurde ein Kontingent von 75 Arbeitnehmern beantragt. Begründung: Auf dem deutschen Arbeitsmarkt gibt es keine Fachkräfte. Kontingentarbeitnehmer würden ihre Leistungen wesentlich günstiger anbieten. Aber auch in der Europäischen Union gibt es Wettbewerbsverzerrungen. Auf Schlachthöfen beschäftigte Arbeitnehmer in den Niederlanden und in Dänemark werden unter Druck gesetzt, auf ihre Tarifleistungen zu verzichten, weil Schlachten und Zerlegen aufgrund der osteuropäischen Kontingentarbeitnehmer in Deutschland am kostengünstigsten ist.

Eine Intensivierung der Kontrollen ist notwendig, reicht jedoch nicht, um die Vertragverletzungen einzudämmen. Auch bei noch so hohem personellen Aufwand bleibt die Reichweite der Außenprüfung beschränkt. Eine flächendeckende, lückenlose Kontrolle ist unmöglich. Zudem werden Verletzungen tariflicher und sozialer Standards meist durch die Kontrollen nicht erfasst.


Welche Maßnahmen sind notwendig, um die Missstände zu begrenzen und zu verhindern? Was fordert die Gewerkschaft NGG?

  1. Die Arbeitsämter müssen die Entlohnung der entsandten Arbeitnehmer kontrollieren. Die Unternehmen müssen verpflichtet werden, Lohn- und Arbeitszeitnachweise in der Bundesrepublik zu führen (analog dem Arbeitnehmerentsendegesetz).
  2. Der Einsatz von ausländischen Werkvertragsarbeitnehmern in einem einheimischen Unternehmen muss numerisch beschränkt werden. Es dürfen keine weiteren Werkvertragsarbeitnehmer eingesetzt werden, wenn deren Anteil zehn Prozent der Stammbelegschaft des auftraggebenden Fleischbetriebes übersteigt.
  3. Inländische Unternehmen, die mit ausländischen Subunternehmen kooperieren, müssen stärker in die Verantwortung genommen werden. Deshalb muss die Durchgriffshaftung auf die auftraggebenden Betriebe übertragen werden.
  4. Um "Kettenverträge" zu verhindern, dürfen nur Subunternehmer am Markt operieren, die über eine eigene Betriebsstätte verfügen. (Bisherige Praxis: Subunternehmer ohne eigene Betriebsstätte – Ideke – werden zwischengeschaltet und schleusen die Leistungen durch, "halten den Kopf hin", der deutsche Auftraggeber wäscht seine Hände in Unschuld, weiß von nix, Beispiel Schlachthof D&S.)
  5. Die Rechtssicherheit und Konfliktfähigkeit der Arbeitnehmer muss gestärkt werden. Deshalb ist es notwendig:
      • eine "Kronzeugenregelung" einzuführen, um die Aussagebereitschaft betroffener Arbeitnehmer zu erhöhen,
      • das Klagerecht zu erleichtern und ein Verbandsklagerecht einzuführen,
      • mit staatlichen Mitteln Anlaufstellen einzurichten, die die betroffenen Arbeitnehmer unterstützen und in ihrer Muttersprache beraten.
  1. Die Bundesregierung muss sich für ein Qualifizierungsprogramm einsetzen. Ähnlich wie in Dänemark könnten langzeitarbeitslose Jugendliche für den Bereich der Schlachtung und Zerlegung qualifiziert werden. Durch die Aussicht auf eine innerbetriebliche berufliche Perspektive bei entsprechender Weiterbildung kann das Image des Berufes bei dieser Zielgruppe erhöht werden.

Fast drei Jahre nach Bekanntwerden des ersten BSE-Falls in der Bundesrepublik darf nicht vergessen werden: Qualitätsprodukte wie Fleisch und Wurst, hochwertige und gesunde Lebensmittel können nur von qualifizierten und motivierten Arbeitskräften hergestellt werden. Deshalb ist es notwendig, dass bei der Vergabe von Gütesiegeln auch soziale Kriterien wie die Einhaltung von Tarifverträgen, Arbeitszeit- und Arbeitsschutzbestimmungen berücksichtigt werden.

Die Gewerkschaft NGG fordert die Arbeitgeber der Fleischwirtschaft auf, gemeinsam einen Kriterienkatalog zur Qualitätssicherung und Qualifizierung aufzustellen, der die Einhaltung von sozialen Standards einschließt. Ein erstes positives Signal geht von der Firma Westfleisch aus, die gemeinsam mit dem Arbeitsamt Langzeitarbeitslose zu so genannten Fleischwerkern qualifiziert. Rund 100 Menschen wurden bereits ausgebildet und wurden zum Teil von Westfleisch übernommen.

Quelle: Hamburg [ NGG ]

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