CMA mit europäischen Segen

Kommission genehmigt Beihilfe für landwirtschaftliche Vermarktungsorganisation CMA (Deutschland)

Die Europäische Kommission hat Deutschland ermächtigt, der Centralen Marketing-Gesellschaft der deutschen Agrarwirtschaft (CMA) eine Beihilfe von insgesamt 100 Mio. EUR pro Jahr zu zahlen. Die CMA ist ein staatlich kontrolliertes Unternehmen, das mit der Absatzförderung und Vermarktung von deutschen Agrarerzeugnissen betraut ist. Die genehmigte Maßnahme umfasst auch Beihilfen für die Zentrale Markt- und Preisberichtstelle (ZMP). Letztere erhält jährlich 9 Mio. EUR für ihre Tätigkeit im Bereich Marktforschung und Marktbeobachtung. Die Laufzeit der Beihilferegelung beträgt fünf Jahre.

Die Aktivitäten der CMA und der ZMP dienen vor allem Unternehmen der Agrar- und Lebensmittelindustrie, die von gemeinsamen Werbemaßnahmen, kollektivem Marketing und Marktberichten sowie Marktforschungsmaßnahmen profitieren und sich an Fortbildungsmaßnahmen, Wettbewerben, Handelsmessen und Ausstellungen beteiligen können.

Die genehmigte Beihilfe dient zur Unterstützung folgender Einzelmaßnahmen:

    • Werbe- und Absatzförderungsmaßnahmen;
    • Teilnahme an Handelsmessen und Ausstellungen, Fortbildungsmaßnahmen und Beratungsdienste;
    • Förderung der technischen Unterstützung im Zusammenhang mit der Entwicklung und Herstellung von Qualitätserzeugnissen;
    • Marktforschung.

Die Werbemaßnahmen konzentrieren sich dabei insbesondere auf zwei Zeichen, das "CMA-Gütezeichen" und das "QS-Zeichen" (Qualität und Sicherheit)(1). Die Verbraucher werden über die damit verbundenen Kriterien und Leistungen informiert. Die Werbemedien umfassen klassische Werbeträger wie Zeitungsanzeigen und Werbeplakate, Kino und Fernsehspots, Radioberichte, Broschüren usw. Die Gütezeichen weisen nicht auf das Erzeugungsland hin. Alle Unternehmen der Europäischen Union können sich um das Gütezeichen bewerben, wenn sie die Anforderungen des Qualitätsprogramms erfüllen. Um das Gütezeichen zu erhalten müssen die Anforderungen im Bereich der Erzeugung, Verarbeitung und Vermarktung erfüllt und deutlich höhere Kontrollnormen als gewöhnlich eingehalten werden.

Die Beihilfe wird aus steuerähnlichen Abgaben finanziert. Die Unternehmen der deutschen Agrar- und Lebensmittelindustrie zahlen Zwangsabgaben zur Finanzierung der Beihilfe.

Diese Abgaben sind gesetzlich vorgeschrieben und werden vom Absatzfonds verwaltet. Der Absatzfonds ist eine Anstalt öffentlichen Rechts mit Sitz in Bonn. Die Maßnahme wird auf der Grundlage des Absatzfondsgesetz Gesetz über die Errichtung eines zentralen Fonds zur Absatzförderung der deutschen Land- und Forstwirtschaft umgesetzt.

Der Text der Entscheidung kann im Internet eingesehen werden unter http://europa.eu.int/comm/secretariat_general/sgb/droit_com/index_en.htm#aides

sobald die Mitgliedstaaten angegeben haben, ob sie Teile der Entscheidung aus Gründen der Vertraulichkeit herausstreichen möchten. Die Entscheidung ist zu finden unter der Beihilfenummer N 571/02.

Quelle: Brüssel [ eu ]

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