Etikèt - egzamen yo fini

Yon fwa ankò lè Tiger vole ...

Rezilta envestigasyon yo te pote an koneksyon avèk envestigasyon yo konsènan re-make nan konpayi an manje ki sitiye nan distri a nan Potsdam-Mittelmark. Pa gen okenn risk pou sante yo jwenn. Biwo Pwokirè a konsidere ki jan li ale kounye a.

Brandenburg nan Landeslabor, ki te fèk bati nan kòmansman ane sa a, ansanm ak otorite yo konpetan pase premye tès li yo asire yon wo nivo de pwoteksyon konsomatè nan Brandenburg.

Im Zusammenhang mit Ermittlungen der Staatsanwaltschaft und Überprüfungen durch die Lebensmittelüberwachung wurden im Landeslabor sofort auf hohem, fachlichen Niveau mit modernster Analytik insgesamt 28 Lebensmittelproben (vornehmlich Fleisch- und Wurstwaren sowie Feinkostsalate) zur Untersuchung und lebensmittelrechtlichen Beurteilung bearbeitet. Die Untersuchungsschwerpunkte beinhalteten sensorische Erhebungen zur Beschaffenheit und zur Kennzeichnung, mikrobiologische Untersuchungen und chemische Untersuchungen zur Genusstauglichkeit und hinsichtlich einer möglichen Gesundheitsgefährdung sowie zum Täuschungsschutz hinsichtlich Tierartenbestandteile.

Dabei wurde festgestellt: 

In allen untersuchten Proben wurden keine Aspekte einer Gesundheitsgefährdung ermittelt.

Eine Einschränkung der Genusstauglichkeit im Zusammenhang mit einer nicht mehr vorhandenen Verkehrsfähigkeit muss für 6 Proben aufgrund der sensorischen Untersuchungsergebnisse in Verbindung mit der mikrobiologischen Analytik ausgesprochen werden.

Bei weiteren 18 Proben waren zusätzliche Kennzeichnungsmängel (z. B. fehlende bzw. unvollständige Gewichtsangaben, fehlende Anschrift, unvollständige Tierartdeklaration) als Verstoß gegen die Lebensmittelkennzeichnungsverordnung feststellbar.

Keine lebensmittelrechtlichen Beanstandungen waren lediglich bei 4 Proben nachweisbar.

Darüber hinaus waren Fragen der Kennzeichnung bzw. Umetikettierung neben der lebensmittelrechtlichen Bewertung zu beurteilen. Bei 4 Proben war das Mindesthaltbarkeitsdatum abgelaufen, wovon jedoch nur 2 Proben mit Einschränkungen der Genusstauglichkeit bewertet wurden. Eine Umetikettierung des Mindesthaltbarkeitsdatums (welche unter bestimmten Voraussetzungen rechtlich möglich ist) war für 6 Proben nachweisbar. Dies betraf keine Umetikettierung von Verfallsdaten.

Die Laboranalysen und die rechtliche Beurteilung der Lebensmittelproben werden nunmehr gemeinsam mit den Vor-Ort-Erhebungen der Lebensmittelüberwachung und den Ermittlungen der Staatsanwaltschaft zu einer abschließenden Aussage zusammengefasst.

Sous: Potsdam [ mlur ]

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