Leasú ar reachtaíocht sláinteachais an Chomhphobail curtha i gcrích

Ar 30 Aibreán 2004, foilsíodh trí rialachán nua thábhachtacha maidir le sláinteachas bia agus rialuithe tréidliachta in Iris Oifigiúil an AE. Tháinig na rialacháin seo i bhfeidhm an 20 Bealtaine agus tiocfaidh siad i bhfeidhm ar 1 Eanáir, 2006. Críochnaíonn sé seo próiseas athchóirithe ar feadh bliana a d'athraigh coincheap an dlí sláinteachais bhunaithe go bunúsach agus a thug isteach i gcreat dlíthiúil nua é. Baineadh amach an sprioc dearbhaithe maidir le dlí sláinteachais agus tréidliachta iomlán an phobail a thabhairt le chéile agus é a dhéanamh níos soiléire, níos simplí agus níos comhleanúnaí. Ag an am céanna, trí thalmhaíocht a áireamh, cuirtear an "cur chuige feirme go forc" chun feidhme ar bhealach comhaimseartha, ag cur prionsabail agus coincheapa bunúsacha bhun-rialachán 178/2002 an AE san áireamh.

Tar éis beagnach ceithre bliana de phlé, baineadh amach an sprioc maidir leis na rialacháin nua a fhoilsiú roimh an 1 Bealtaine 2004 freisin, cé gur sa deireadh, nuair a tháinig an Chomhairle, PE agus an Coimisiún ar chomhdhearcadh, rinneadh plé níos forleithne i bhfabhar an Choimisiúin. bheadh ​​caighdeán na dtéacsanna inmhianaithe. Is gá cheana féin na gníomhartha dlí (féach thíos) a foilsíodh in Iris Oifigiúil an AE Uimh. L 139 an 30.4.2004 Aibreán, XNUMX a athfhoilsiú láithreach i bhfoirm cheartaithe, ós rud é go bhfuil earráidí eagarthóireachta tromchúiseacha iontu. Ba cheart é seo a dhéanamh faoi dheireadh mhí an Mheithimh.

Hintergrund dieser Neugestaltung war, dass das seit den 60er Jahren beständig gewachsene Lebensmittelhygienerecht für die einzelnen hygienesensiblen Bereiche der Lebensmittelherstellung (Fleisch, Fisch, Milch, Ei...) zahllose eigenständige, spezifische und detaillierte Rechtsvorschriften umfasste. Hinzu kam 1993 die allgemein formulierte und für alle Lebensmittelunternehmen nach der Urproduktion geltende Richtlinie 93/43 EWG über Lebensmittelhygiene - umgesetzt in die nationale "Verordnung über Lebensmittelhygiene" - die neue Konzepte sowie den Ansatz zur Deregulierung einführte. Die Entwicklungen führten jedoch in eine Situation der Unübersichtlichkeit, Inkonsistenzen und Übermaßregelungen, die lange Zeit und vielfach angeprangert wurde.

Die neuen Vorschriften:

    • Verordnung (EG) Nr. 852/2004 des EP und des Rates vom 29.4.2004 über Lebensmittelhygiene
    • Verordnung (EG) Nr. 853/2004 des EP und des Rates vom 29.4.2004 mit spezifischen Hygiene-Vorschriften für Lebensmittel tierischen Ursprungs
    • Verordnung (EG) Nr. 854/2004 des EP und des Rates mit besonderen Verfahrensvorschriften für die amtliche Überwachung von zum menschlichen Verzehr bestimmten Erzeugnissen tierischen Ursprungs

Parallel wurde die Aufhebungsrichtlinie behandelt (noch zu veröffentlichen) mit der die abzulösenden Hygiene-Richtlinien aufgehoben werden und die Mitgliedstaaten aufgefordert werden, das jeweilige nationale Recht anzupassen.


Zusammenfassung der Neuerungen des Vorschriften-Katalogs

  • Rechtsform; es sind EU-Verordnungen mit unmittelbarer Gültigkeit
  • Es gibt für alle Betriebe in der Lebensmittelkette eine allgemeine Basishygienevorschrift - Einbezug der Urproduktion 
    • kein vorrangiges Spezialrecht mehr
    • spezielle Vorschriften für Lebensmittel tierischen Ursprungs (nur) ergänzend
  • Es folgen Durchführungsverordnungen mit Mikrobiologischen Kriterien und Temperaturen
  • Alle Lebensmittelbetriebe sind verpflichtet zur "Eintragung" / Registrierung bei den Behörden
  • Pauschale Forderung nach Gleichwertigkeit aller Lebensmittel aus Drittländern
  • Das Konzept der freiwilligen Leitlinien für Gute-Hygiene-Praxis wird aufgewertet
  • Dokumentationsverpflichtungen (von HACCP- Maßnahmen)
  • Für den Bereich tierischer Lebensmittel:
    • Betriebszulassung, Kontrollen, Identitätskennzeichnung und Drittlandregelungen nach einheitlichen Grundsätzen
    • Modernisiertes und flexibilisiertes System der Veterinärkontrollen
    • Keine Differenzierung zwischen handwerklichen und industriellen Betrieben mehr

Die neuen Verordnungen im Einzelnen:

Verordnung (EG) Nr. 852/2004 vom 29.4.2004 des Europäischen Parlaments und des Rates über Lebensmittelhygiene ("H1")

Die Verordnung stützt sich inhaltlich auf das Konzept der Richtlinie 93/43/EWG über Lebensmittelhygiene und wird eine generelle Basisregelung der Lebensmittelhygiene für alle Betriebe in sämtlichen Bereichen der Lebensmittelkette einschließlich Urproduktion darstellen. Sie wird auch für die bislang gesondert geregelten Bereiche (Fleisch, Fisch, Milch...) gelten. Die Verordnung enthält

  • das allgemeine Hygienegebot sowie die Verpflichtung zur angemessenen Beachtung der in den Anhängen - getrennt für Primärproduktion und Weiterverarbeitung - aufgeführten allgemeinen Hygienevorschriften;
  • die Verpflichtung zur Eigenkontrolle nach den Grundsätzen des HACCP-Konzeptes gemäß Codex Alimentarius (ausgenommen für die Urproduktion) einschließlich Dokumentationsverpflichtung der HACCP-bezogenen Maßnahmen;
  • eine allgemeine (An-)Melde- bzw. Registrierungspflicht, der alle Betriebe unterfallen; Zulassungspflicht (nur) für Betriebe, die Lebensmittel tierischen Ursprungs erstverarbeiten;
  • die Forderung, dass Lebensmittelbetriebe in Drittländern die in die Gemeinschaft liefern gleiche Anforderungen zu erfüllen haben;
  • das Verfahren für die Erarbeitung und Prüfung von branchenbezogenen nationalen oder gemeinschaftlichen freiwilligen "Leitlinien für eine gute Hygiene-Praxis";
  • Anhänge mit allgemeinen Hygienevorschriften getrennt nach Primärproduktion und alle sonstigen Betriebstätten.

Verordnung (EG) Nr. 853/2004 vom 29.4.2004 des Europäischen Parlaments und des Rates über spezifische Hygienevorschriften für Lebensmittel tierischer Herkunft ("H2")

Diese Verordnung enthält spezifische Hygienevorschriften für Betriebe, die Lebensmittel tierischen Ursprungs verarbeiten; sie gilt zusätzlich zur o. g. allgemeinen Hygieneverordnung H1.

  • Die Verordnung gilt ausschließlich für unverarbeitete Erzeugnisse tierischen Ursprungs (einschließlich Honig) sowie für Lebensmittel, die aus der Erstverarbeitung unverarbeiteter tierischer Erzeugnisse hervorgegangen sind. "Verarbeitungserzeugnisse", die sowohl Zutaten tierischen als auch pflanzlichen Ursprungs enthalten, unterfallen dieser spezifischen Vorschrift nicht. Ausgenommen sind ebenfalls grundsätzlich Einzelhandelsbetriebe und Betriebe der Gemeinschaftsverpflegung.
  • Lebensmittelunternehmen, die diesen spezifischen Vorschriften unterfallen, sind zulassungspflichtig. Die Zulassung erfolgt produktunabhängig nach einem einheitlichen Verfahren. Die bisherige Zweiteilung zwischen registrierungspflichtigen Betrieben bestimmter Größenordnungen mit lokalem Markt und zulassungspflichtigen Betrieben im Fleisch- und Geflügelfleischhygienerecht wird zugunsten einer Flexibilisierung und risikoorientierten Bewertung bei der Zulassung entfallen.
  • Zugelassene Betriebe erhalten ein branchenunabhängiges Identitätskennzeichen. Zum Zwecke der Rückverfolgbarkeit sind Lebensmittel aus zulassungspflichtigen Betrieben mit der Identifizierungsnummer des Betriebes zu kennzeichnen. Diese Identitätskennzeichnung für Endprodukte wird die bisherige Praxis der Genusstauglichkeitskennzeichnung ("Health Marking") im Bereich Fleisch, Fisch, Milch und Eiprodukte ablösen und vereinheitlichen. Eine (ausschließlich vom Amtstierarzt vorzunehmende) Genusstauglichkeitskennzeichnung gibt es für Schlachttierkörper und rotes Frischfleisch.
  • Die Vorgaben zur Betriebszulassung und Identitätskennzeichnung bei Drittlandseinfuhren werden produktunabhängig zusammengefasst und neu geregelt.
  • Darüber hinaus enthält die Verordnung in den Anhängen im notwendigen Umfang detaillierte Hygienevorschriften u.a. für die fleisch-, fisch- milch- und eierverarbeitenden Betriebe, in denen die wichtigsten Bestimmungen aus dem derzeit geltenden Spezialrecht für die einzelnen Bereiche aufgenommen wurden. Quantitative Parameter wie u.a. Temperaturen oder Keimzahlen wurden mit dem Ziel der wissenschaftlichen Überprüfung grundsätzlich nicht übernommen und werden in ergänzenden Durchführungsvorschriften neu geregelt (s.u.)

Verordnung (EG) Nr. 854/2004 vom 29.4.2004 des Europäischen Parlaments und des Rates mit Vorschriften für die amtliche Überwachung von zum menschlichen Verzehr bestimmten Erzeugnissen tierischen Ursprungs ("H3")

Komplementär zur Vorschrift H2 und in Abstimmung auf die neuen allgemeinen Überwachungsvorschriften der Gemeinschaft wird auch das Veterinärkontrollwesen neu geregelt; die Verordnung fasst das in den bestehenden produktspezifischen Regelungen derzeit niedergelegte Vorgehen der Überwachungsbehörden bei Betriebszulassungen, spezifischen Betriebskontrollen, Schlachttier- und Fleischuntersuchungen sowie bei Erteilung von Genusstauglichkeitsbescheinigungen etc. zusammen. Zukünftig werden die spezifischen behördlichen Kontrollen und Verifizierungsmaßnahmen in allen der Verordnung H2 unterfallenden Betrieben nach einheitlichen Grundsätzen erfolgen. Gleichzeitig werden die amtlichen Kontrollen, wie u.a. die Fleischbeschau, rationalisiert, modernisiert und erlauben neue Organisationsformen.

Richtlinie (…..) des Europäischen Parlaments und des Rates zur Aufhebung bestimmter Richtlinien über Lebensmittelhygiene und Hygienevorschriften für die Herstellung und das Inverkehrbringen von bestimmten, zum menschlichen Verzehr bestimmten Erzeugnissen tierischen Ursprungs ("H5")

Mit dieser Richtlinie werden 16 produktspezifische Richtlinien sowie u.a. Anhang II der Richtlinie 92/118/EWG aufgehoben; bis zur Annahme von mikrobiologischen Kriterien und Temperaturkriterien nach dem Ausschussverfahren sollen die einschlägigen Kriterien und Erfordernisse, die in den aufzuhebenden Regelungen aufgeführt sind, weiter gelten.

Eine ergänzende EU-Verordnung mit mikrobiologischen Kriterien ist in Vorbereitung; in ihr werden für bestimmte pathogene Keime und Hygieneindikatorkeime Kriterien der Probenahme, Untersuchung und Bewertung rechtlich fixiert und damit Vorgaben für die Validierung der betrieblichen HACCP-Konzepte auf allen Stufen.

Die neuen EU-Hygiene-Vorschriften werden als unmittelbar geltende Verordnungen erhebliche Auswirkungen auf das bestehende nationale Hygienerecht haben: Sie werden - u.a. die "Verordnung über Lebensmittelhygiene", weitgehend das Fleisch- und Geflügelfleischhygienerecht, die Fischhygieneverordnung sowie die Milchverordnung ersetzen - und zahlreiche weitere Verordnungen tangieren (z.B. Transportbehälter-Verordnung, Einfuhrkontroll-Verordnung, Kontrolleur-Verordnung u.a.). Den Übergang von nationalen Regelungen zu EU-Verordnungen rechtstechnisch zu bewerkstelligen wird noch eine enorme Aufgabe für den nationalen Gesetzgeber bis zum Stichtag 1.1.2006.

Foinse: Bonn [bll]

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