Behörden verschärfen Vorgehen bei lebensmittelrechtlichen Verstößen

Praktikertreffen der Akademie Fresenius zeigt neue Vorschriften und potenzielle Gefahren für die Produktherstellung und den Verzehr von Lebensmitteln auf

Nicht erst seit dem jüngsten Pferdefleisch-Skandal ist das Thema "Sichere Lebensmittel" auch außerhalb der Branche - wortwörtlich - "in aller Munde". Die Konsumenten sind verunsichert wie noch nie und sind skeptisch, welchen Herstellern und Produkten sie wirklich vertrauen können und an welcher Stelle lieber Vorsicht geboten ist.

Welche Konsequenzen die Behörden aus den Lebensmittel-Skandalen der letzten Jahre gezogen haben, wie man als Unternehmen mehr Sicherheit bei der Produktion und innerhalb der Lieferkette schaffen kann und welche neuen Gefahren berücksichtigt werden müssen, erfuhren Vertreter aus den Bereichen Qualitätssicherung und -management, Regulatory Affairs sowie Labor und Hygienemanagement auf der 5. "QS-Leiter-Tagung" der Akademie Fresenius am 12. und 13. Juni 2013 in Köln.

Auf der Fachtagung referierte Britta Schink im Namen des Bundesministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz (BMELV) über die aktuellen behördlichen Informationsrichtlinien, die bei lebensmittelrechtlichen Verstößen zum Tragen kommen. Die Neuregelung des Paragrafen 40, Absatz 1, Satz 2, Nr. 4a im Gesetzbuch zu Lebensmitteln, Bedarfsgegenständen und Futtermitteln (LFGB), welche am 28. Mai 2013 in Kraft getreten ist, gäbe den Behörden die Möglichkeit, nach sachgerechter Abwägung die Öffentlichkeit zu informieren, wenn ein begründeter Verdacht besteht, dass gegen Vorschriften des LFGB in nicht unerheblichem Ausmaß verstoßen wurde, fasste Schink den Kern der neuen Vorschrift zusammen. Hintergrund der Neuregelung seien vor allem die jüngsten Geschehnisse um Lebensmittel mit nicht deklariertem Pferdefleisch, die verdeutlicht hätten, dass die bis dato bestehenden Regelungen eine zügige und sachgerechte Information nicht immer gewährleisteten, so Schink weiter. Im Herbst 2012 habe es deshalb einen breiten politischen Konsens zur Neuregelung des Paragrafen gegeben. Hinsichtlich des vorausgesetzten "nicht unerheblichen Ausmaßes" führte Schink an, dass hiermit zum einen eine Überschreitung von zulässigen Grenzwerten, Höchstgehalten oder Höchstmengen gemeint sei. Zum anderen würden auch Fälle angesprochen, in denen ein erheblicher oder wiederholter Verstoß gegen sonstige Vorschriften im Anwendungsbereich des Gesetzes vorliege, für den die Verhängung eines Bußgeldes von mindestens 350 Euro zu erwarten sei.

Aufgekommene Zweifel an der Vereinbarkeit des geänderten Paragrafen 40 mit dem Europarecht seien nach einem aktuellen Urteil des Europäischen Gerichtshofes nicht grundsätzlich angebracht, da der Paragraf als "nicht von vornherein europarechtswidrig" eingestuft worden sei. Jedoch sei diese Frage bislang nicht abschließend geklärt und es bleibe die weitere nationale Rechtsprechung abzuwarten, betonte Schink. Die Bundesregierung habe sich dagegen bereits klar positioniert: Nach ihrer Ansicht leiste der Paragraf einen wertvollen Beitrag zum Verbraucherschutz, da eine eigenverantwortliche Entscheidung der Konsumenten nur dann möglich sei, wenn diese über alle relevanten Informationen verfügten, schloss Schink.

Rohwaren: Vorsicht bei Abnahme aus Risikoländern

Eine immer wieder heikle Thematik im Zusammenhang mit sicheren Lebensmitteln ist die Qualität und Verarbeitung von Rohwaren. Insbesondere die Bezugsquellen stellen hier ein großes Sicherheitsrisiko dar. Dr. Bernhard Müller (Safefood-Online) informierte auf der Fachtagung zum Thema "Risikoidentifizierung und -management in der Rohwarenbeschaffung" und nannte die größten Herausforderungen für die Überwachung: Das Hauptproblem bestehe in der fehlenden Transparenz über die Herstellungsprozesse, welches durch kulturelle Unterschiede in Umgang mit Lebensmitteln, Sprachbarrieren und auch durch das fehlende Rechtsverständnis zum Thema bei Drittländern noch weiter verschärft werde, erklärte Müller. Darüber hinaus würden auch schwer verständliche oder nur unvollständige Dokumentation, Transport-Risiken und der Umstand, dass organisatorisch nur eine Stichprobenüberwachung möglich sei, die Rohwarenbeschaffung und -kontrolle verkomplizieren.

Lebensmittelunternehmer seien nichtsdestotrotz in der Pflicht, alle potenziellen Gefahren zu ermitteln, diese bestmöglich zu verhindern, auszuschalten oder auf ein akzeptables Maß zu reduzieren. Die Gefährdungen müssten so unter Kontrolle sein (einschließlich der Rohwaren und der Verpackungen), dass die Lebensmittelsicherheit gewährleistet sei - diese Verantwortung bestehe auch dann, wenn ein Lebensmittel aus einem Nicht-EU-Land importiert werde. Besondere Risikoländer in Bezug auf die Lebensmittelsicherheit seien Staaten mit niedrigem Entwicklungsniveau und/oder hoher Korruption, welche die europäischen Standards in der Regel nicht komplett oder nur schwer erfüllen könnten, so Müller.

Orientierung, auf welche Länder dies zutreffe, gäben unter anderem der Wachstumswettbewerbsfähigkeitsindex (GCI, Global Competitiveness Index) oder der Korruptionswahrscheinlichkeitsindex (CPI, Corruption Perceptions Index).  Müller gab zu bedenken, dass eine Einstufung als Risikoland auch immer dann erfolgen solle, wenn die Sicherheit der gelieferten Ware aufgrund von Informationen aus offiziellen Quellen (EU: RASFF, Rapid Alarm System for Food and Feed) oder internen Vorfällen bzw. Beschwerden anzuzweifeln sei.

Als Schutzmaßnahmen empfahl Müller, ein Monitoring zu möglichen Gefährdungen aufzubauen, das Thema Risikomanagement in das bestehende Managementsystem zu integrieren und Vorbeugemaßnahmen zu implementieren, um Rückrufe bzw. Rücknahmen zu vermeiden.

Neues Allergenrisiko: Fleischallergie

Allein in Deutschland leiden sechs Prozent der Bevölkerung an einer Nahrungsmittelallergie. Ein Großteil der Allergieauslöser (90 Prozent) sind bereits bekannt: Zu den kennzeichnungspflichtigen Allergenen zählen unter anderem Eier, Soja, Schalenfrüchte und Krebstiere. Dr.

Christoph Persin (Eurofins) verdeutlichte in seinem Vortrag, auf welche Themen das praktische Allergenmanagement aktuell ein wachsames Auge haben sollte. So stellte Persin neue Zahlen aus dem Jahr 2012 vor, die belegen, dass immer noch ein kleiner Teil an kennzeichnungspflichtigen Produkten ohne entsprechende Deklaration in den Handel kommt. Die höchste Anzahl an Positivproben sei im Test auf die Allergene Senf, Mandeln, Haselnüsse, Milch und Gluten entfallen, so Persin. Speziell bei Gluten habe es im Vergleich sehr viele Funde in Produkten gegeben, die zum Teil sogar deklarierten, "frei von" diesem Allergen zu sein. Ebenfalls sehr häufig seien Positivfunde ohne Deklaration bei Schokolade (Allergene: Milch und Haselnuss) und Gewürzzubereitungen (Allergen: Senf) vorgekommen. Persin wies darauf hin, dass Allergene im Zutatenverzeichnis per Gesetz hervorgehoben sein müssten und auch eine Kennzeichnung loser Ware ab dem 13. Dezember 2014 verpflichtend werde. Abschließend berichtete der Experte über eine noch nicht lange beobachtete neue Allergieform, die bislang unter der Bezeichnung "Fleischallergie" bzw.

"a-Gal-Allergie" geführt wird. Betroffene wachten hierbei häufig in der Nacht mit allergischen Reaktionen auf, die bis hin zum anaphylaktischen Schock gehen könnten, so Persin. Der Fleischverzehr liege in diesen Fällen zumeist drei bis sechs Stunden zurück, sodass zunächst kein Verdacht auf eine Allergie bestehe. Über eine Zufallsbeobachtung habe man jedoch Licht ins Dunkel bringen können: Allergie-Betroffene reagierten auf Zeckenbisse mit starken Hautreaktionen und der Bildung von anti-Alpha-Gal IgE-Antikörpern.

Daher die Erklärung für die verzögerte allergische Reaktion nach dem Fleischverzehr:

Der Einsatz eines therapeutischen Antikörpers ("Cetuximab") führt bei einigen Patienten bereits nach einmaliger Gabe zu schweren allergischen Reaktionen, die in der enthaltenen Zuckerstruktur Alpha-Galaktose (a-Gal) begründet liegen, erklärte Persin. Diese komme außer beim Menschen und bei Affen in den Geweben aller anderen Säugetiere vor und werde vom menschlichen Körper als fremdartig erkannt. Die besagte Zuckerstruktur sei deshalb nun als Allergen anzusehen und müsse im Rahmen des Allergenmanagement berücksichtigt werden, betonte Persin.

 

Die Tagungsunterlagen mit den Skripten aller Vorträge der Fresenius-Konferenz können zum Preis von 295,- EUR zzgl. MwSt. bei der Akademie Fresenius bezogen werden.

Kontakt:

Die Akademie Fresenius GmbH
Annika Koterba
Alter Hellweg 46
44379 Dortmund

Telefon: 0231-75896-74
Fax: 0231-75896-53

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www.akademie-fresenius.de 

Quelle: Dortmund, Köln [ Akademie Fresenius ]

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