Chininhaltige Getränke sind nichts für Schwangere!

BfR hält entsprechende Kennzeichnung für nötig

Tonic- oder Bitter Lemon-Getränke tragen den Hinweis "chininhaltig". Den Grund dafür werden die wenigsten Verbraucher kennen: Auch wenn der Genuss chininhaltiger Getränke für den Großteil der Bevölkerung unproblematisch ist, kann der Konsum größerer Mengen für einzelne Personen gesundheitlich bedenklich sein. "Insbesondere Schwangere sollten vorsorglich auf den Konsum verzichten", sagt BfR-Präsident Professor Dr. Dr. Andreas Hensel. Auch Menschen, denen vom Arzt wegen eines bestimmten Krankheitsbildes oder einer Überempfindlichkeit gegenüber Cinchonaalkaloiden von Chinin abgeraten wird, sollten chininhaltige Getränke meiden. Zur besseren Information der Verbraucher über mögliche Risiken empfiehlt das BfR, die bisherige Kennzeichnung um gezielte Hinweise für Schwangere und bestimmte andere Risikogruppen zu erweitern.

Chinin ist ein bitter schmeckendes, kristallines Pulver, das aus der Rinde des Chinarindenbaums, Cinchona pubescens, gewonnen wird. In der Medizin wird das Alkaloid zur Behandlung von Malaria und nächtlichen Wadenkrämpfen eingesetzt. Chinin wird aber auch als Geschmacksstoff, vor allem in Getränken wie Tonics und bitteren Zitronenlimonaden eingesetzt. In Deutschland dürfen alkoholfreie Erfrischungsgetränke maximal 85 Milligramm Chinin pro Liter (mg/L) enthalten.

In größeren Mengen konsumiert, kann Chinin gesundheitlich problematisch sein. Mögliche Risiken sieht das BfR insbesondere für Schwangere: In der wissenschaftlichen Literatur wird über "Entzugserscheinungen" bei einem Neugeborenen berichtet, dessen Mutter während der Schwangerschaft täglich über einen Liter Tonic Water getrunken hatte. 24 Stunden nach der Geburt wurde festgestellt, dass der Säugling nervös zitterte. In seinem Urin konnte Chinin nachgewiesen werden. Zwei Monate später  konnten diese Symptome nicht mehr beobachtet werden.

Wegen ihres leicht bitteren Geschmacks sind chininhaltige Getränke beliebte Durstlöscher, die gerade in den Sommermonaten in größeren Mengen getrunken werden - auch von Schwangeren. Mehr noch: Im Internet finden sich Empfehlungen, nach denen schwangeren Frauen der Konsum chininhaltiger Getränke ausdrücklich angeraten wird, um nächtlichen Wadenkrämpfen entgegenzuwirken oder morgendlicher Übelkeit zu begegnen. Der Rat des BfR an Schwangere hingegen, vorsorglich auf chininhaltige Getränke zu verzichten, erfolgt in Anlehnung an die Verwendung von Chinin als Arzneimittel - hier gilt eine Schwangerschaft als Kontraindikation.

Auch Menschen, denen vom Arzt aufgrund bestimmter Krankheitsbilder wie Tinnitus, Vorschädigung des Sehnervs, bestimmten Formen der hämolytischen Anämie oder einer Überempfindlichkeit gegenüber Cinchonaalkaloide von der Einnahme von Chinin abgeraten wird, sollten auf chininhaltige Lebensmittel verzichten. Wer Herzrhythmusstörungen hat oder Arzneien einnimmt, die mit Chinin Wechselwirkungen zeigen, wie etwa blutgerinnungshemmende Medikamente, sollte chininhaltige Limonaden nur nach Rücksprache mit einem Arzt trinken. Mit diesen Empfehlungen werde der Gesundheitsschutz im Lebensmittelbereich den Maßnahmen zur Risikoabwehr im Arzneimittelbereich angepasst, so das BfR.

Schon heute müssen chininhaltige Getränke gekennzeichnet werden. Das BfR hält aber weitergehende Hinweise für Risikogruppen für ebenso notwendig, wie eine umfassende Information der Verbraucher über eventuelle unerwünschte Wirkungen von Chinin. Die Anzeichen einer Chinin-Unverträglichkeit, die bei bestehender Überempfindlichkeit bereits nach dem Konsum kleiner Chininmengen auftreten können, sind nach Ansicht des BfR in der Bevölkerung zu wenig bekannt. Als unerwünschte Wirkungen in Folge von Chininaufnahmen sind vor allem Tinnitus, Sehstörungen, Verwirrtheit oder Hautblutungen und Blutergüsse zu nennen. In diesen Fällen sollte kein Chinin mehr konsumiert und ein Arzt konsultiert werden.

Eine ausführliche Stellungnahme zu möglichen gesundheitlichen Risiken durch den Konsum chininhaltiger Getränke kann auf der Homepage des BfR als [pdf-Datei] abgerufen werden.

Quelle: Berlin [ BfR ]

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