Nutztierhaltung im Bundesrat

Ergebnis der Beratungen des Bundesrates zur Zweiten Verordnung zur Änderung der Tierschutz - Nutztierhaltungs - Verordnung

Der Bundesrat hat heute über die zweite Verordnung zur Änderung der Tierschutz-Nutztierhaltungsverordnung, mit der ein spezieller Abschnitt für das Halten von Schweinen in die Verordnung eingefügt werden soll, beraten. Er hat der Verordnung mit einer Reihe von Maßgaben zugestimmt.

Das Ergebnis des Bundesratsverfahrens zu den wesentlichen Punkten stellt sich wie folgt dar:

1. Schweinehaltung

Die Mindestflächen für Ferkel und Mastschweine sollen nicht nach der Gruppengröße gestaffelt werden und für Ferkel bis 30 kg 0,35 m² (Regierungsentwurf: 0,37 - 0,46 m²) betragen.

Die Mindestflächen für Mastschweine bis 110 kg sollen 0,75 m² (Regierungsentwurf: 0,9 - 1,1 m²; Staffelung nach der Gruppengröße) betragen.

Statt konkreter Mindestmaße für Kastenstände (Regierungsentwurf) soll wieder die allgemein gehaltene Formulierung aus der alten Schweinehaltungsverordnung aufgenommen werden.

die Spaltenweite für Rostböden bei Saugferkeln soll von 9 mm (Regierungsentwurf) generell auf 10 mm, bei Gussrosten im Sauenbereich auf 11 mm heraufgesetzt werden.

Statt der Aufzählung konkreter Alternativen bei den Beschäftigungsmöglichkeiten soll eine allgemeine Formulierung ähnlich der EG-Richtlinie aufgenommen werden.


2. Legehennenhaltung

Die in der Verordnung bisher vorgeschriebene Mindesthöhe für Haltungseinrichtungen soll gestrichen werden, die Mindestflächen von Haltungseinrichtungen verkleinert werden.

Zusätzlich soll der zuständigen Behörde die Möglichkeit eingeräumt werden, nach weniger strengen Kriterien als bisher Haltungseinrichtungen zur Erprobung zuzulassen, wobei diese Anlagen anders als bisher nach Ablauf des dreijährigen Erprobungszeitraumes weiterbetrieben werden dürften. Diese Öffnung würde den Betrieb ausgestalteter Käfige in der Praxis ab Inkrafttreten mit der nach EG-Recht maximal zulässigen Besatzdichte ermöglichen.

Die Übergangsfrist für herkömmliche Käfige soll statt bis Ende 2006 bis zu einem Termin zwei Jahre nach Inkrafttreten einer Verordnung über die Prüfung und Zulassung serienmäßig hergestellter Stalleinrichtungen laufen.

Die Änderungen im Abschnitt "Legehennen" sind verfassungsrechtlich bedenklich vor dem Hintergrund des Urteils des Bundesverfassungsgerichtes vom 6. Juli 1999 und auch angesichts der Staatszielbestimmung Tierschutz im Grundgesetz (Art. 20a). Die Änderungen im Abschnitt "Schweine" begegnen rechtlichen Bedenken, insbesondere hinsichtlich ihrer Bestimmtheit.

Die vorgesehene Übergangsregelungen für herkömmliche Käfige dürften darüber hinaus nach Einschätzung des BMVEL nicht mit dem einschlägigen EG-Recht vereinbar sein.

Quelle: Berlin [ bmvel ]

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