Pflicht zu Sozialversicherung von mitarbeitenden Familienangehörigen überprüfen

Wer im Betrieb eines nahen Familienangehörigen beschäftigt ist, muss damit rechnen, dass die Arbeitsverwaltung ihn als Mitunternehmer einstuft. Die Folge ist dann, dass im Fall von Arbeitslosigkeit oder Insolvenz des Betriebes vom Arbeitsamt kein Geld gezahlt wird. Mit der teilweisen Umsetzung der Vorschläge der Hartz-Kommission wird bei nach dem 1.1.2005 mit Familienangehörigen geschlossenen Arbeitsverträgen der sozialversicherungsrechtliche Status einmal geprüft und festgelegt und ist dann auch für die Arbeitsverwaltung bindend.

Die Neuregelung ändert allerdings nichts an der Unsicherheit des sozialversicherungsrechtlichen Status bestehender Arbeitsverhältnisse von Familienangehörigen, insbesondere von Meisterfrauen. Der DFV empfiehlt deshalb, beim geringsten Zweifel am sozialversicherungsrechlichten Status, diesen freiwillig prüfen zu lassen.

Weitere Infos gibt es beim DFV, Herr Hühne, unter Tel. 069/63302-143.

Quelle: Frankfurt [ dfv ]

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