DBV-Präsidium lehnt Verbandsklagerecht für Tierschutzvereine ab
Aufgeblähte Bürokratie bleibt ohne Nutzen für die Tiere
Der Deutsche Bauernverband (DBV) lehnt das Verbandsklagerecht für anerkannte Tierschutzvereine ab. Die Einführung des Verbandsklagerechtes für Tierschutzvereine hat das Land Schleswig-Holstein in einem Gesetzesantrag gestellt. Die Landwirtschaft würde davon bei tierschutzrechtlichen Belangen unter anderem in folgenden Bereichen betroffen: Zucht, Haltung, Zurschaustellen, Ausbilden und Handeln von Nutz- und Zuchttieren.Das DBV-Präsidium hat auf seiner Sitzung am 4. Mai 2004 die Ablehnung damit begründet, dass der Tierschutz im Jahr 2002 als Staatsziel im Grundgesetz zum Rechtsgut mit Verfassungsrang erhoben wurde. Diese Staatszielbestimmung enthält eine verfassungsrechtliche Wertentscheidung, die von der Politik bei der Gesetzgebung und von den Verwaltungsbehörden und Gerichten bei der Auslegung und Anwendung des geltenden Rechts zu beachten ist.
Zudem hat das Bundeslandwirtschaftsministerium auf Grund § 16 b Tierschutzgesetz zu seiner allgemeinen Unterstützung in Fragen des Tierschutzes eine Kommission zu berufen, die sich aus Vertretern verschiedener Berufsgruppen und berufsständischer Organisationen, unter anderem auch aus Tierschutzverbänden zusammensetzt. Diese Tierschutzkommission ist vor dem Erlass von Rechtsverordnungen und allgemeinen Verwaltungsvorschriften anzuhören.
In der verfassungsrechtlichen Ordnung der Bundesrepublik Deutschland ist es Aufgabe der Parlamente, Recht zu setzen. Der Verwaltung im demokratischen Staat ist es aufgetragen, Gesetze zu vollziehen und Konflikte unter sachgerechter Abwägung aller Belange des Gemeinwohls zu lösen. Die Kontrolle über die Verwaltung obliegt Aufsichtsbehörden, Parlamenten und Gerichten. Es widerspricht diesem System, Verbänden, die politisch niemandem verantwortlich sind, Klagerechte einzuordnen. Die Sicht von Tierschutzvereinen ist notwendigerweise einseitig auf die vom Vereinszweck bestimmten Interessen gerichtet und berücksichtigt nicht andere, die Allgemeinheit sonst berührende Interessen des Gemeinwohls, betonte der DBV.
Durch das Klagerecht für Tierschutzvereine wird die Angreifbarkeit von Verwaltungsentscheidungen wie beispielsweise der Genehmigung für den Bau von Stallhaltungsanlagen erheblich erweitert. Für den Adressaten einer Genehmigung entstünde auf diesem Weg erhebliche Rechtsunsicherheit, da aufgrund der Klage eines Tierschutzvereins das Verwaltungsgericht zu prüfen hat, ob die Genehmigung aufgehoben werden muss. Investitionshemmnisse und Wettbewerbsverzerrungen im internationalen Vergleich wären die Folge.
Es ist nicht abzuschätzen, in welchem Ausmaß die Tierschutzvereine von diesem Recht Gebrauch machen werden. Die Arbeitsbelastung der Gerichte und die Kosten für Genehmigungsverfahren werden sich, wie schon im Gesetzentwurf prognostiziert wird, erhöhen. Beispiele hierfür finden sich im Bereich des Umweltschutzes, seit der Einführung des Verbandsklagerechts für Naturschutzvereine.
Bei Einführung eines Verbandsklagerechts sind die Auswirkungen auf Wirtschaft und Forschung unkalkulierbar. Als Folge wird sich eine aufgeblähte Bürokratie entwickeln, ohne effektiven Nutzen für die Tiere.
Quelle: Bonn [ dbv ]