Ärger mit Thüringer Wurst

Fleischerverband warnt vor falschen Bezeichnungen in der Theke

In den letzten Tagen wurden handwerkliche Betriebe im Auftrag einer renommierten Anwaltskanzlei dahingehend überprüft, ob geschützte Herkunftsangaben im Sinne der Verordnung des Rates zum Schutz von geografischen Angaben und Ursprungsbezeichnungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel (2081/92 EWG) genutzt werden. Betroffene Betriebe wurden später aufgefordert, innerhalb von einer Woche eine Unterlassungserklärung zu unterzeichnen und die beigefügte Kostennote in Höhe von ca. 800 € zu begleichen.

Wie bereits im dfv-intern 1/2004 berichtet, sind die „Thüringer Leberwurst“, „Thüringer Rotwurst“ und „Thüringer Rostbratwurst“ jetzt europaweit geschützt. Sie wurden am 17. Dezember in das „Verzeichnis der geschützten Ursprungsbezeichnungen und der geschützten geographischen Angaben“ als geschützte geographische Angaben (g.g.A.) eingetragen. Die Verwendung der betreffenden Bezeichnungen, aber auch ähnlich lautender Bezeichnungen, z.B. „Thüringer Art“, ist nur noch Herstellern aus Thüringen, die Mitglied im entsprechenden Herkunftsverband sind, vorbehalten.

Der DFV bedauert diese Entscheidung, da dies die bisherige bewährte Praxis auf den Kopf stellt und jeglichem handwerklichen Empfinden zuwider läuft. Der DFV ist deshalb gegen die Eintragung mit allen juristischen und politischen Mitteln vorgegangen. Letztendlich musste man aber erkennen, dass die Weiterführung des Widerspruchs keine Aussicht auf Erfolg hatte.

In der Vergangenheit konnten die nun geschützten Bezeichnungen aufgrund einer Sonderregelung zwischen dem DFV und dem Thüringer Herkunftsland geführt werden, obwohl Schutzrechte aufgrund des Einigungsvertrages bereits seit dem Jahr 1990 bestanden. Diese begünstigende Vereinbarung ist durch den europaeinheitlichen Schutz obsolet.

Damit gilt:

  1. „Thüringer Leberwurst“, „Thüringer Rotwurst“, „Thüringer Rostbratwurst“, Nürnberger Bratwurst“ und „Nürnberger Rostbratwurst“ aber auch ähnliche Bezeichnungen wie „Thüringer Art“ dürfen in der Werbung, im Laden, auf Preislisten oder Preisschildern, auch im Verkaufsgespräch, nicht verwendet werden.
  2. Für entsprechende Erzeugnisse können andere Produktbezeichnungen der Leitsätze, mit Ausnahme der Bezeichnung unter Pkt. 1, verwendet werden. Selbstverständlich darf auf die besondere Würzung, z.B. „mit Majoran“, die Verwendung von Leber oder auf die regionale Herstellung, z.B. „Hessische Blutwurst“ hingewiesen werden.

Nach wie vor sind die geschützten Bezeichnungen in den Leitsätzen als Gattungsbezeichnungen aufgelistet. Nach unserer Einschätzung müssen die Leitsätze in diesem Punkt geändert werden. Da die Leitsätze keine Rechtskraft haben, bleibt die Bezugnahme wirkungslos.

Ergänzend weisen wir darauf hin, dass neben den Thüringer Würsten auch die

  • Ammerländer Dielenrauchschinken/Ammerländer Katenschinken
  • Ammerländer Schinken/Ammerländer Knochenschinken
  • Greußener Salami
  • Nürnberger Bratwürste/Nürnberger Rostbratwürste
  • Schwarzwälder Schinken

geschützt sind. Das o.g. gilt auch hier.

Quelle: Frankfurt [ dfv ]

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