Kennzeichnung von Eiern bei Aufstallungsgebot

Seit dem 17. Februar 2006 gilt bundesweit ein Aufstallgebot, so dass auch Legehennen derzeit nicht mehr im Freien gehalten werden. Auf die Kennzeichnung der Eier hat diese Maßnahme folgende Auswirkungen:

Eier aus Freilandhaltung dürfen für einen Zeitraum von zwölf Wochen ab Inkrafttreten des Aufstallgebots weiterhin als „Eier aus Freilandhaltung“ gekennzeichnet werden. Sollte das Aufstallgebot länger als zwölf Wochen in Kraft bleiben, müssen die Eier dann als „Eier aus Bodenhaltung“ gekennzeichnet werden. Die gesetzlichen Anforderungen an die Bodenhaltung und an die Freilandhaltung von Legehennen stimmen – mit Ausnahme des Zugangs zu einer im Freien gelegenen Auslauffläche – überein. Die Legehennen werden bei beiden Haltungsformen in einem Stall gehalten, in dem sie sich frei bewegen dürfen.

Auch Eier, die nach den Bestimmungen der EG-Öko-Verordnung erzeugt worden sind, dürfen weiterhin mit dem Erzeugercode 0 gestempelt.

Auf Grund der ausführlichen Unterrichtung der Öffentlichkeit über die Gründe und die Art der Beschränkungen ist eine Irreführung der Verbraucher ausgeschlossen.

Auf die Kennzeichnung von Eiern aus Bodenhaltung und Eiern aus Käfighaltung hat das Aufstallgebot keinen Einfluss, da die Legehennen in diesen beiden Haltungsformen ohnehin nicht über einen Zugang zu einer im Freien gelegenen Auslauffläche verfügen.

Quelle: Berlin [ bmelv ]

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