Bundeskartellamt verhängt Bußgelder gegen Wursthersteller
An den Absprachen waren die folgenden Unternehmen beteiligt (in Klammer sind gegebenenfalls die hinter den Unternehmen stehenden Konzerne benannt):
- Bell Deutschland Holding GmbH, Seevetal (vormals Abraham/Zimbo, Coop-Gruppe);
- Böklunder Plumrose GmbH & Co. KG, Böklund/Könecke Fleischwarenfabrik GmbH & Co. KG, Bremen (Zur Mühlen-Gruppe, ClemensTönnies-Gruppe);
- Döllinghareico GmbH & Co. KG, Elmshorn;
- Herta GmbH, Herten (Nestlé);
- Franz Wiltmann GmbH & Co. KG, Versmold;
- H. Kemper GmbH & Co. KG, Notrup;
- H. & E. Reinert Holding GmbH & Co. KG, Versmold/ Sickendiek Fleischwarenfabrik GmbH & Co. KG, Neuenkirchen-Vörden;
- Hans Kupfer & Sohn GmbH & Co. KG, Heilsbronn;
- Heidemark Mästerkreis GmbH & Co. KG, Emstek-Höltinghausen;
- Heinrich Nölke GmbH & Co. KG, Versmold;
- Höhenrainer Delikatessen GmbH, Feldkirchen-Westerham;
- Lutz Fleischwaren GmbH, Landsberg am Lech (Vion);
- Marten Vertriebs GmbH & Co. KG, Gütersloh;
- Meica Ammerländische Fleischwarenfabrik Fritz Meinen GmbH & Co. KG, Edewecht;
- Metten Fleischwaren GmbH & Co. KG, Finnentrop;
- Ponnath DIE MEISTERMETZGER GmbH, Kemnath;
- Rudolf und Robert Houdek GmbH, Starnberg;
- Rügenwalder Mühle Carl Müller GmbH & Co. KG; Bad Zwischenahn;
- Westfälische Fleischwarenfabrik Stockmeyer GmbH, Sassenberg (heristo AG);
- Wiesenhof Geflügelwurst GmbH & Co. KG, Rietberg (PHW-Gruppe) und
- Willms Fleisch GmbH, Ruppichteroth.
Zahlreiche Aussagen und Unterlagen belegen, dass ein tradiertes „Grundverständnis“ existierte, sich regelmäßig über Forderungen von Preiserhöhungen zu verständigen. So trafen sich namhafte Wursthersteller schon seit Jahrzehnten regelmäßig im sogenannten „Atlantic-Kreis“, benannt nach seinem ersten Treffpunkt, dem Hamburger Hotel Atlantic, um über Marktentwicklungen und Preise zu diskutieren. Neben diesem „Atlantic-Kreis“ kam es zwischen verschiedenen Wurstherstellern, insbesondere seit dem Jahre 2003, zu konkreten Absprachen, gemeinsam Preiserhöhungen gegenüber dem Einzelhandel durchzusetzen. Die Absprachen erfolgten größtenteils telefonisch, sei es durch wechselseitige Anrufe oder organisierte Rundrufe. Aufgrund der Heterogenität der Produkte (verschiedene Wurstsorten, unterschiedliche Packungsgrößen, etc.) war es nicht möglich konkrete Einzelpreise festzulegen, so dass man sich über Preisspannen für Produktgruppen (Roh-, Brüh-, Kochwurst und Schinken) abstimmte. Im Ergebnis konnten höhere Preisforderungen gegenüber dem Einzelhandel auf der Basis der Kartellvereinbarung durchgesetzt werden.
Andreas Mundt, Präsident des Bundeskartellamtes: "„Die Preisabsprachen wurden über viele Jahre praktiziert. Das Gesamtbußgeld erscheint auf den ersten Blick hoch, relativiert sich aber vor dem Hintergrund der großen Zahl der beteiligten Unternehmen, der Kartelldauer und den Milliardenumsätzen die in dem Markt erzielt werden. Gerade bei der Bußgeldbemessung sind wir in der teilweise mittelständisch geprägten Branche mit Augenmaß vorgegangen. Zu Gunsten der Unternehmen haben wir das besondere Umfeld – zwischen dem Lebensmitteleinzelhandel auf der einen Seite und einer ebenso stark konzentrierten Fleischbranche auf der anderen Seite – berücksichtigt. Außerdem haben wir, soweit es durch einschlägige Unterlagen belegt wurde, der wirtschaftlichen Situation und Leistungsfähigkeit jedes einzelnen Unternehmens Rechnung getragen.“"
Das Bundeskartellamt gibt keine Auskunft über die Einzelbußgelder. Die Bandbreite reicht in diesem Fall von wenigen Hunderttausend Euro bis hin zu hohen Millionenbeträgen. Bei der Bußgeldberechnung, die sich nach der Dauer und der Schwere der Tat richtet, sind sowohl der sogenannte tatbezogene Umsatz (also der konkret kartellbefangene Umsatz des jeweiligen Unternehmens), als auch der Gesamtumsatz der Unternehmen wichtige Bezugsgrößen. Der gesetzlich vorgegebene Bußgeldrahmen beträgt 10% des Gesamtumsatzes. Für die Berechnung des Gesamtumsatzes ist auf die sogenannte „wirtschaftliche Einheit“, also den hinter einem Unternehmen stehenden Konzernverbund abzustellen. Der Großteil der Geldbußen (ca. 85%) entfällt demzufolge auch in diesem Fall auf die konzernzugehörigen Kartellanten. Für die 15 beteiligten kleinen und mittelständischen Unternehmen beläuft sich die Geldbuße im Durchschnitt auf einen niedrigen einstelligen Millionenbetrag der im Durchschnitt rund 2% ihres Jahresumsatzes entspricht.
Erste Hinweise auf das Kartell erlangte das Bundeskartellamt durch einen anonymen Hinweis. Im Laufe des Verfahrens haben insgesamt elf Unternehmen mit der Behörde kooperiert und schließlich Geständnisse abgelegt. Die jeweiligen Kooperationsbeiträge wurden bußgeldmindernd berücksichtigt. Die Geldbußen sind noch nicht rechtskräftig. Gegen die Bescheide kann innerhalb von zwei Wochen Einspruch eingelegt werden, über den das Oberlandesgericht Düsseldorf entscheidet.
Quelle: Bonn [ Bundeskartellamt ]