Sicherheitstipp: Was bei Schülerpraktika zu beachten ist

Gerade während der Urlaubszeit stellen viele Unternehmen Praktikanten ein. Eine Gruppe sind Schüler, die die Sommerferien nutzen, um in einem Betrieb vielleicht Erkenntnisse und Erfahrungen für eine spätere Berufswahl zu sammeln. Während eines solchen Praktikums sind Schüler bei der BGN gesetzlich unfallversichert. Denn sie sind in dieser Zeit in den Betrieb eingegliedert und unterliegen den Weisungen des Arbeitgebers, was Arbeitszeit, Einsatzort und Art der Tätigkeit betrifft...

Mannheim (bgn) — Gerade während der Urlaubszeit stellen viele Unternehmen Praktikanten ein. Eine Gruppe sind Schüler, die die Sommerferien nutzen, um in einem Betrieb vielleicht Erkenntnisse und Erfahrungen für eine spätere Berufswahl zu sammeln. Während eines solchen Praktikums sind Schüler bei der BGN gesetzlich unfallversichert. Denn sie sind in dieser Zeit in den Betrieb eingegliedert und unterliegen den Weisungen des Arbeitgebers, was Arbeitszeit, Einsatzort und Art der Tätigkeit betrifft.

Nicht zuständig ist die Berufsgenossenschaft, wenn es sich um ein Schüler-Pflichtpraktikum handelt. Auch hier besteht natürlich gesetzlicher Unfallversicherungsschutz. Zuständig ist dann aber die Unfallkasse des Bundeslandes, in dem die Schule liegt.

Gut zu wissen: Minderjährige Jugendliche sollten täglich nicht mehr als 8 Stunden bzw. 10 Schichtstunden und maximal 40 Stunden in der Woche arbeiten. Es gilt grundsätzlich die 5-Tage- Woche. Samstag und Sonntag sind arbeitsfrei. Ausgenommen sind Branchen mit besonderem Arbeitsrhythmus wie z. B. das Gastgewerbe. Grundsätzlich dürfen die Jugendlichen nur zwischen 6 und 20 Uhr arbeiten. Auch hier gelten für Branchen mit besonderem Arbeitsrhythmus andere Maßstäbe. So dürfen im Bäckerhandwerk 16-Jährige bereits um 5 Uhr, 17-Jährige bereits um 4 Uhr mit der Arbeit anfangen.

Quelle: www.bgn.de

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