Auf Sauerstoffhochdruckbehandlung von unverpacktem Frischfleisch muss hingewiesen werden
Oberverwaltungsgericht Lüneburg sieht sonst Täuschung
Der 13. Senat des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts hat mit Beschluss vom 9. September 2010 - 13 LA 28/09 - entschieden, dass unverpacktes Frischfleisch, das zur Stabilisierung der roten Fleischfarbe einer Sauerstoffhochdruckbehandlung unterzogen wurde, im Lebensmitteleinzelhandel in der Frischfleischtheke nicht ohne einen Hinweis auf diese Behandlung angeboten werden darf.Verbrauchern ist bei Frischfleisch, das in Fertigpackungen angeboten wird, der auf der Verpackung angebrachte Hinweis "unter Schutzatmosphäre verpackt" bekannt. Die verwendeten Gasgemische der Schutzatmosphäre weisen nicht unerhebliche Unterschiede auf. In der öffentlichen Diskussion war vor kurzem die Verwendung von Sauerstoff, der nicht zu einer Verlängerung der Haltbarkeit führt, sondern einem "Vergrauen" des Fleischs entgegenwirkt; eine kräftige rote Fleischfarbe bleibt so länger erhalten. In dem vom Senat entschiedenen Fall geht es um die Übertragung des Farbstabilisierungsverfahrens auf unverpacktes Fleisch, das in einem Supermarkt in der Frischfleischtheke angeboten wird. Bei dem Verfahren wird Sauerstoff unter hohem Druck mehrere Stunden lang in einen Behälter mit Fleisch eingeleitet. Der klagende Lebensmitteleinzelhändler hat auf die Sauerstoffhochdruckbehandlung nicht hingewiesen. Die amtliche Lebensmittelkontrolle hat dies als irreführend beanstandet. Zu Recht, wie der Senat nunmehr entschieden hat. Fehlt eine Kenntlichmachung, liegt eine Irreführung vor, weil die Verbrauchererwartung durch die bloße "Frischeoptik" enttäuscht werden kann.
Mit der Entscheidung des Senats wird das vorangegangene Urteil des Verwaltungsgerichts Braunschweig vom 10. Dezember 2008 - 5 A 185/07 - rechtskräftig.
Quelle: Lüneburg [ Nds. Oberverwaltungsgericht ]