Schutzverband der Schwarzwälder Schinkenhersteller geht juristisch gegen Verleumdungen vor
Schwarzwälder Schinken g.g.A. ist eine regionale, traditionelle Spezialität
Der Schutzverband der Schwarzwälder Schinkenhersteller hat eine Unterlassungsaufforderung erlassen gegen die sog. „Verbraucherorganisation“ foodwatch, die behauptet, Schwarzwälder Schinken g.g.A. könne aus Timbuktu stammen und darin einen vermeintlichen „Regional-Schwindel“ begründet sieht.Der Schutzverband der Schwarzwälder Schinkenhersteller sieht darin eine gezielte Ruf- und Imageschädigung der von seinen Mitgliedern erzeugten regionalen und traditionellen Spezialität.
Die Schweine zur Erzeugung von Schwarzwälder Schinken g.g.A., darauf weist der Schutzverband in seiner Kommunikation seit Jahren hin, stammen aus zertifizierten EU-Betrieben. Dem mündigen Verbraucher sei es wohl bewusst, dass in den Tälern und Bergen der touristisch geprägten Region Schwarzwald Schweinezucht nur für den bäuerlichen Eigenbedarf bis heute betrieben wird. Deswegen werden zusätzlich Schweine aus ganz Baden-Württemberg, aus Deutschland wie auch aus den angrenzenden europäischen Ländern verarbeitet.
Qualität ist nach Auffassung des Schutzverbandes nicht eine Sache von Ländergrenzen. Für die Qualität stünden die Mitgliedsbetriebe, die seit vielen Jahrzehnten eine ehrliche, skandalfreie und in aller Welt geschätzte und beliebte Spezialität erzeugten.
Diese sog. Verbraucherorganisation zeichne sich, so der Schutzverband, durch ein eklatantes Ignorieren gesetzlicher Gegebenheiten aus.
Der Schutzverband, dem annähernd alle handwerklichen und industriellen Produzenten von Schwarzwälder Schinken angehören, weist in diesem Zusammenhang auf folgende rechtliche Sachverhalte hin.
Auf Initiative des Schutzverbandes der Schwarzwälder Schinkenhersteller wurde im Jahre 1997 der Schwarzwälder Schinken als geschützte geografische Angabe europaweit geschützt. Grundlage war die Europäische Verordnung (EWG) Nr. 2081/1992 sowie die Folgeverordnung (EG) Nr. 510/2006 und die §§ 126 ff Markengesetz.
Die Eintragung als geschützte geografische Angabe erfolgte auf der Grundlage der im Zeitpunkt der Antragstellung geltenden innerstaatlichen Regelungen, im Falle des Schwarzwälder Schinkens dem Deutschen Lebensmittelbuch und der RAL-RG 0102.
Aufgrund dieser innerstaatlichen Vorgängernormen sind die Spezifikationen zur Produktion von Schwarzwälder Schinken bei der Europäischen Kommission hinterlegt.
Danach müssen sämtliche Produktionsschritte zur Herstellung von Schwarzwälder Schinken im Schwarzwald nach detailliert vorgegebenen Rahmen- und Qualitätsbedingungen erfolgen.
Hiervon ausgenommen ist derzeit noch das portionierte Aufschneiden und Verpacken, das sog. „Slicen“. Insoweit hat das Bundespatentgericht auf die Initiative des Schutzverbandes der Schwarzwälder Schinkenhersteller mit Beschluss vom 13.10.2011 – 30 W (pat) 33/09 entschieden, dass zukünftig auch das Slicen im Schwarzwald erfolgen muss, um durchgängige Qualitäts- und Produktionssicherheitskontrolle zu gewährleisten.
Zuständige Kontrollbehörden für die Einhaltung der Produktspezifikationen sind das Regierungspräsidium Karlsruhe sowie das vom Regierungspräsidium beauftragte Prüfinstitut Lacon GmbH.
Der Schutzverband der Schwarzwälder Schinkenhersteller verwahrt sich gegen vorsätzlich unwahre und rufschädigende Behauptungen.
Mit dieser Pressemitteilung reagiert der Schutzverband auf ein am Vortag veröffentlichtes Statement von foodwatch, das Sie hier nachlesen können
Quelle: Villingen-Schwenningen [ Schutzverband der Schwarzwälder Schinkenhersteller ]