BLL zum Entwurf eines Gesetzes zur Neuordnung des Lebensmittel- und des Futtermittelrechts
Unter Hinweis auf die entsprechende Vorgehensweise des Weißbuches zur Lebensmittelsicherheit und der Basis-Verordnung werden die bislang eigenständig geregelten Rechtsmaterien des Lebensmittel- und des Futtermittelrechts in ihren Kernbestand in einem Gesetzeswerk zusammengeführt. Die aufgrund der Basis-Verordnung erforderliche Neuordnung des nationalen Lebens- und Futtermittelrechts wird weiter zum Anlass genommen eine Reihe von bisher eigenständigen Gesetzen aus dem Bereich des Lebensmittelrechts, wie z. B. das Fleischhygiene- und das Geflügelfleischhygienegesetz sowie das Säuglingsnahrungswerbegesetz, im Lebens- und Futtermittelgesetzbuch zusammenzuführen. Der Inhalt eines Großteils der bisherigen gesetzlichen Vorschriften soll künftig durch Verordnung geregelt werden. Unabhängig davon ist darauf hinzuweisen, dass das LFGB sehr viele, inhaltlich äußerst weitreichende Ermächtigungen zum Erlass von Rechtsverordnungen enthält. Die in der Ausweitung der Ermächtigungen zum Ausdruck kommende Tendenz einer schleichenden Verlagerung von Regulierungskompetenzen von der Legislative hin zur Exekutive dürfte nicht nur beim BLL, sondern auch bei den, an der Gesetzgebung beteiligten Institutionen auf Vorbehalte treffen.
Des weiteren werden nach dem Gesetzentwurf die bislang im Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetz enthaltenen Vorschriften über Tabakerzeugnisse aus dem Lebens- und Futtermittelgesetzbuch ausgegliedert und der Regelung in einem eigenständigen Gesetz für Tabakerzeugnisse vorbehalten. Bis zum Erlass eines solchen Gesetzes soll das geltende Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetz bezüglich seiner verbleibenden, auf Tabakerzeugnisse bezogenen Vorschriften in ein vorläufiges Tabakgesetz umgewandelt werden. Diese Ausgliederung der Tabakerzeugnisse aus dem LFGB wird vom BLL abgelehnt.
Einen deutlichen Unterschied zur bisherigen Struktur des LMBG findet sich ferner in der Ausgestaltung des zweiten Abschnittes des LFGB. In diesem Abschnitt werden bestimmte Vorschriften, insbesondere die grundlegenden Verbote zum Schutze der Gesundheit und die grundlegenden Vorschriften zum Schutz vor Täuschung "vor die Klammer gezogen", d.h. die Vorschriften werden aus den spezifischen Abschnitte der einzelnen Erzeugnisbereiche (Lebensmittel, Futtermittel, kosmetische Mittel, sonstige Bedarfsgegenstände) herausgelöst und in einem gemeinsamen Abschnitt zusammengefasst. Das "vor die Klammer ziehen" wird von den Entwurfsverfassern damit begründet, dass damit die Kernelemente des Verbraucherschutzes im Lebensmittel- und Futtermittelrecht, nämlich der vorbeugende Gesundheitsschutz und der Täuschungsschutz, neben der Betonung in § 1 auch über die Strukturierung des LFGB hervorgehoben werden sollen. Dem zweiten Abschnitt des LFGB soll in diesem Sinne eine gewisse Signalwirkung zukommen. Ansonsten orientiert sich die Gliederung des LFGB weitgehend an der Struktur des LMBG und übernimmt vielfach auch dessen Inhalte.
Der umfassende und komplexe Entwurf eines Lebens- und Futtermittelgesetzbuches wird von Seiten des Gesetzgebers mit der besseren Handhabbarkeit und der höheren Transparenz begründet. Auch soll damit ein Beitrag zum Bürokratieabbau geleistet werden. Unter Anlegung dieses Maßstabes ist der vorgelegte Entwurf eines Gesetzes zur Neuordnung des Lebensmittel- und des Futtermittelrechts aus Sicht des BLL kritisch zu bewerteten. So sollte der gewählte Ansatz einer Zusammenfassung lebensmittel- und futtermittelrechtlicher Regelungen nochmals ernsthaft hinterfragt werden. So stellt sich insbesondere die Frage, ob eine solche Zusammenführung zweier bisher eigenständiger und zum Teil sehr spezifischer Regelungsbereiche in einem komplexen Regelungswerk wirklich als nützlich und für den Rechtsanwender mit Blick auf das Regelungsziel hilfreich angesehen werden kann.
Im Falle einer politisch gewünschten Zusammenfassung beider Rechtsmaterien im LFGB müssen aber mit Blick auf die Anwenderfreundlichkeit zumindest die "vor die Klammer gezogenen" Regelungen im zweiten Abschnitt des Gesetzentwurfes auf die nachfolgenden Abschnitte mit den bereichsspezifischen Regelungen verteilt werden. Dies liegt darin begründet, dass ein "vor die Klammer ziehen" gemeinsamer Regelungen gesetzestechnisch zwar grundsätzlich Sinn macht und auch zu einer besseren Lesbarkeit beitragen kann, sich dieser Vorteil jedoch nur dann im bezweckten Sinne auswirkt, wenn die "vor die Klammer" gezogenen Regelungen vollumfänglich für sämtliche betroffenen Regelungsbereiche gelten und damit zu einer wirklichen Straffung des Gesetzestextes beitragen. Genau daran fehlt es jedoch bei den, im zweiten Abschnitt des LFGB zusammengeführten Regelungen. Der Rechtsanwender muss grundlegende materielle Vorschriften zu Lebensmitteln nicht nur in der Basis-Verordnung, sondern auch verteilt im zweiten und dritten Abschnitt des LFGB suchen, ohne dass deutlich wird, welchen Vorteil gerade im Hinblick auf den Regelungszweck der Anwenderfreundlichkeit und der erhöhten Transparenz eine derartige Vermischung der unterschiedlichen Regelungen im zweiten Abschnitt des LFGB für den Rechtsanwender haben soll. Aus diesem Grunde erscheint eine Aufteilung auf die nachfolgenden Abschnitte des LFGB sachgerecht und angebracht.
Der BLL hat sich mit dem komplexen Gesetzentwurf im Einzelnen in einer sehr ausführlichen Stellungnahme auseinandergesetzt, die Sie hier als PDF-Dokument [herunterladen] können.
Quelle: Bonn [ BLL ]