BLL erläutert GPSG

Geräte- und Produktsicherheitsgesetz neugefasst

Am 9. Januar 2004 ist das Gesetz zur Neuordnung der Sicherheit von technischen Arbeitsmitteln und Verbraucherprodukten (Geräte- und Produktsicherheitsgesetz - GPSG) im Bundesgesetzblatt veröffentlicht worden. Es tritt zum 1. Mai 2004 in Kraft und löst ab diesem Zeitpunkt das Produktsicherheitsgesetz und das Gerätesicherheitsgesetz ab, die gleichzeitig außer Kraft treten.

1. Ziel und Funktion des GPSG

Das GPSG fasst die bisher im Produktsicherheitsgesetz und im Gerätesicherheitsgesetz verteilten Sicherheitsanforderungen von technischen Arbeitsmitteln und Verbraucherprodukten, zu denen auch die vom Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetz (LMBG) erfassten Produkte gehören, in einem einzigen Regelungswerk zusammen und setzt die EU-Richtlinie 2001/95/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 3. Dezember 2001 über die allgemeine Produktsicherheit fristgemäß in deutsches Recht um. Ziel ist es, zur Deregulierung und Entbürokratisierung ein umfassendes Gesetz zur Gewährleistung von Sicherheit und Gesundheit im Zusammenhang mit der Vermarktung technischer Produkte zu schaffen.

Das neue GPSG übernimmt die Funktion des bisherigen Produktsicherheitsgesetzes, d. h. zum einen die Dachfunktion für alle Verbraucherprodukte im Sinne der Produktsicherheitsrichtlinie, und zum anderen die Auffangfunktion für sonstige Produkte, für die es kein Spezialrecht gibt. Das GPSG soll als gesetzlicher Mindeststandard Lücken zwischen bestehenden Regelungen schließen und eine allgemeine - wenn auch subsidiäre - Rechtsgrundlage für den Verbraucherschutz schaffen. Dabei kommt das GPSG nach einer zweistufigen Prüfung nur dann zum Tragen, wenn in anderen Rechtsvorschriften nicht mindestens gleichwertige Bestimmungen a) im Hinblick auf die Sicherheitsanforderungen und b) die sonstigen Pflichten des Inverkehrbringers enthalten sind. Damit wird gewährleistet, dass die Grundelemente eines wirksamen Verbraucherschutzes hinsichtlich der Produktsicherheit für alle Produkte, die von Verbrauchern genutzt werden, gelten.

2. Abgrenzung Lebensmittelrecht und GPSG

Nach § 1 Abs. 3 GPSG kommt das Geräte- und Produktsicherheitsgesetz dann nicht zum Tragen, wenn in anderen Rechtsvorschriften mindestens gleichwertige Bestimmungen enthalten sind. Dabei wird der zu treffende Vergleich mit den spezialgesetzlichen Vorschriften zum einen in Satz 1 auf die Gewährleistung der Sicherheit und Gesundheit und zum anderen in Satz 2 auf die Gewährleistung der Inhalte der §§ 5, 6, 8, 9 und 10 GPSG (Marktüberwachung sowie zur Veröffentlichung von Informationen über gefährliche Verbraucherprodukte) bezogen. Dies entspricht dem Ziel des GPSG, zu gewährleisten, dass die Grundelemente eines wirksamen Verbraucherschutzes hinsichtlich der Produktsicherheit und der Marktüberwachung als Mindeststandard für alle Produkte, die von Verbrauchern genutzt werden, gelten.

a.) Geltungsumfang für Lebensmittel

Für Lebensmittel, die nach dem bisherigen Produktsicherheitsgesetz nur von den Vorschriften über Produktrückrufe und öffentliche Warnungen (§§ 8-10, 15 Abs. 2 Nr. 2, Abs. 3 Produktsicherheitsgesetz) betroffen waren, wird das Geräte- und Produktsicherheitsgesetz (GPSG) aus Sicht des BLL nur für einen Übergangszeitraum bis zum 31. Dezember 2004 Relevanz erlangen. Die Sicherheitsanforderungen an die Vermarktung von Lebensmitteln sind in den lebensmittelrechtlichen Vorschriften sehr viel spezifischer und auf einem dem GPSG zumindest gleichwertigen Niveau geregelt. Demgemäß werden Lebensmittel nach Auffassung des BLL vollumfänglich von der Ausnahme des § 1 Abs. 3 Satz 1 GPSG umfasst. Eine entsprechende früher in der amtlichen Begründung enthaltene Aussage ist im Laufe des Gesetzgebungsverfahrens leider entfallen, da sie sich auf sämtliche Produkte des LMBG bezog, was in dieser Form nicht haltbar erschien. Dies ändert aber nichts daran, dass die der Gewährleistung der Sicherheit und der Gesundheit dienenden Vorschriften des GPSG auf Lebensmittel wegen der speziellen Vorgaben im Lebensmittelrecht keine Anwendung finden.

Auch im Hinblick auf die zweite Gleichwertigkeitsprüfung gemäß § 1 Abs. 3 Satz 2 GPSG zu den sonstigen Pflichten der Inverkehrbringer nach §§ 5, 6, 8, 9 und 10 GPSG besteht aus Sicht des BLL im Bezug auf Lebensmittel nur für einen Übergangszeitraum bis zum 31. Dezember 2004 eine begrenzte Anwendbarkeit des GPSG. Dies rührt daher, dass das LMBG derzeit keine Vorschriften zu Produktrückrufen und öffentlichen Warnungen enthält, so dass diesbezüglich -wie bislang auf §§ 8-10, 15 Abs. 2 Nr. 2, Abs. 3 Produktsicherheitsgesetz- auf die entsprechenden Regelungen des § 8 Abs. 4 und 5 GPSG zurückzugreifen sein wird.

Die Auffangfunktion des GPSG wird für Lebensmittel jedoch nur bis zu dem genannten Datum Bestand haben, da ab dem 1. Januar 2005 Art. 19 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2002 zur Festlegung der Allgemeinen Grundsätze und Anforderungen des Lebensmittelrechts, zur Errichtung der Europäischen Behörde über Lebensmittelsicherheit und zur Festlegung von Verfahren zur Lebensmittelsicherheit (sog. EU-Basisverordnung) Geltung erlangen wird, der die Bereiche Rückrufe und Meldepflichten für Lebensmittel auf europäischer Ebene abschließend im Lebensmittelrecht regelt. Außerdem wird das in Beratung befindliche neue Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuch (LFGB) aller Wahrscheinlichkeit nach ergänzende (Durchführungs-) Vorschriften über Produktrückrufe und öffentliche Warnungen für die dem Anwendungsbereich des LFGB unterfallenden Produkte enthalten.

Demgemäß ist davon auszugehen, dass Lebensmittel, die künftig von Art. 19 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 bzw. (derzeit) § 39 Abs. 2 Nr. 2; Abs. 5 Nr. 2 LFGB erfasst werden, ab dem 1. Januar 2005 nicht mehr von den Bestimmungen des neuen Geräte- und Produktsicherheitsgesetzes tangiert werden, da ab diesem Zeitpunkt auch gleichwertige Regelungen zu den §§ 5, 6, 8, 9 und 10 GPSG in den einschlägigen spezialgesetzlichen Vorschriften des Lebensmittelrechts enthalten sind.

b.) Geltungsumfang für sonstige Produkte des LMBG/LFGB

Für die sonstigen Produkte im Anwendungsbereich des LMBG bzw. des künftigen LFGB (Bedarfsgegenstände, kosmetische Mittel) wird noch im Einzelnen zu prüfen sein, ob und inwieweit die Vorschriften des GPSG als Auffangregelung auf sie Anwendung finden werden. Dies gilt wiederum zum einen im Hinblick auf die Sicherheitsanforderungen und zum anderen im Hinblick auf die sonstigen Pflichten des Inverkehrbringers. Bezüglich Bedarfsgegenstände dürften zumindest die stofflichen Anforderungen über das LMBG/LFGB ausreichend abgedeckt sein. Inwieweit darüber hinausgehende Sicherheitsanforderungen (z.B. aus dem Arbeitsschutz) gemäß den GPSG-Vorschriften zu berücksichtigen sind, ist im Einzelfall zu prüfen. Da die sonstigen Produkte in jedem Falle nicht von den speziellen Regelungen zu Rückruf/Rücknahme/Mitteilungspflichten des Art. 19 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 erfasst werden, muss zur Beantwortung der Frage, ob insoweit die Regelungen des GPSG Anwendung finden, der Inhalt und die genaue Reichweite der entsprechenden LFGB-Vorschriften abgewartet werden. Erst dann kann beurteilt werden, ob und inwieweit in diesen Fällen das GPSG durch speziellere Vorschriften des Lebensmittelrechts verdrängt werden.

Quelle: Bonn [ bll ]

Kommentare (0)

Bisher wurden hier noch keine Kommentare veröffentlicht

Einen Kommentar verfassen

  1. Kommentar als Gast veröffentlichen.
Anhänge (0 / 3)
Deinen Standort teilen