Europa auf dem Weg zu einheitlichen Rückstandshöchstwerten
Die Europäische Kommission hat inzwischen den Weg hin zu europaweit einheitlichen Rückstandshöchstwerten geebnet. Am 5. April 2005 trat die Verordnung (EG) Nr. 396/2005 des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 23. Februar 2005 über Höchstgehalte an Pestizidrückständen in oder auf Lebens- und Futtermitteln pflanzlichen und tierischen Ursprungs zur Änderung der Richtlinie 91/414/EWG in Kraft. Im Zuge des Inkrafttretens der Verordnung werden sämtliche Höchstwerte harmonisiert, d.h. nach einer entsprechenden Übergangsfrist werden zukünftig EU-weit einheitliche Rückstandshöchstwerte ausschließlich auf europäischer Ebene auf dem Verordnungsweg festgesetzt werden. Dies ist grundsätzlich zu begrüßen. Handelshemmnisse, wie in der bisherigen Situation, in der jeder Mitgliedstaat mangels EU-weiter Höchstmengen seine eigenen nationalen Werte festsetzen konnte, wird es dann nicht mehr geben.
Ziel der neuen Verordnung ist es, die bestehenden Rechtsvorschriften zu konsolidieren und zu vereinfachen. Darüber hinaus sollen die Funktionen der an der Festsetzung von Höchstmengen beteiligten Institutionen gefestigt werden. Die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (EFSA) ist für die Risikobewertung zuständig. Die EG-Kommission trägt als Risikomanager die Verantwortung für die Festsetzung der Rückstandshöchstwerte.
Die Verordnung über Höchstwerte für Pestizidrückstände bringt gegenüber den bestehenden Regelungen folgende wesentliche Änderungen mit sich:
Europaweit werden gleiche Rückstandshöchstmengen festgelegt. Die Verordnung sieht für die Wirkstoffe, die voraussichtlich auf dem Markt bleiben werden, ein zweistufiges Verfahren vor. Zunächst werden vorläufige EU-Höchstwerte auf dem niedrigsten Niveau, das in allen Mitgliedstaaten auf der Grundlage der guten Agrarpraxis erreicht werden kann, festgelegt. Anschließend werden endgültige Höchstwerte auf der Grundlage von Empfehlungen der EFSA bestimmt. Für die Wirkstoffe, die nicht mehr zugelassen sind, wird ein allgemeiner Rückstandshöchstwert von 0,01 mg/kg eingeführt.
Mit Inkrafttreten der Verordnung begann ein festgelegtes Procedere, mit dem die vollständige Harmonisierung der Höchstmengen von Pflanzenschutzmittelrückständen realisiert werden soll. Die Verordnung enthält 36 Erwägungsgründe sowie 50 Artikel aufgeteilt in 10 Kapiteln. Die Verordnung enthält darüber hinaus 7 Anhänge, die jedoch erst nach und nach aufgebaut und vervollständigt werden. Dieses Verfahren wird ca. 18 Monate beanspruchen. Die Verordnung ist somit noch nicht in allen Teilen in Kraft getreten. Es handelt sich derzeit um eine Rahmenverordnung, die weiter vervollständigt werden muss.
Die harmonisierten Rückstandshöchstwerte werden von der Lebensmittelwirtschaft ausdrücklich begrüßt, ist doch deren Festlegung auch ein wichtiger Beitrag zum Verbraucherschutz in Europa. Auf Initiative des Europäischen Parlaments enthält die Verordnung darüber hinaus auch Vorschriften, die den Schutz besonders gefährdeter Gruppen wie Kinder und Ungeborene ausdrücklich festlegen.
Die neue Verordnung schafft europaweite Höchstwerte für Pestizidrückstände bei Lebensmitteln, die dem Verbraucher ein hohes Maß an Sicherheit garantieren und dabei den innergemeinschaftlichen Handel erleichtern.
Quelle: Bonn [ BLL ]