Einsatz von Unternehmensberatern kann auch rechtlich notwendig sein

Für Unternehmen - vor allem für Vorstände und Geschäftsführer von Kapitalgesellschaften - kann es nach Ansicht des Bundesverbandes Deutscher Unternehmensberater BDU e.V. nicht nur ökonomisch sinnvoll sein, externen betriebswirtschaftlichen Sachverstand hinzuzuziehen. Oftmals ist dies auch rechtlich notwendig. Anderenfalls bestehe die Gefahr, dass sich die Organe schadenersatzpflichtig gegenüber ihrem Unternehmen machen. Dies bestätige auch ein aktuelles Gerichtsurteil des Oberlandesgerichtes (OLG) Oldenburg (AZ 1 U 34/03), so der BDU.

Hintergrund seien die strengen Vorschriften des § 43 GmbH-Gesetzes und des § 91 Aktiengesetzes. Vorstand und Geschäftsführung werden dabei verpflichtet, bei der Erfüllung ihrer Aufgaben die Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters anzuwenden. "Zwar wird den Unternehmensverantwortlichen durchaus umfangreiches Ermessen bei geschäftlichen Entscheidungen eingeräumt - die jüngere Rechtsprechung verpflichtet aber zum Beispiel bei einem Unternehmenskauf zu einer ausreichenden, möglichst fehlerfreien Vorbereitung eines Deals", betont der BDU-Präsident Antonio Schnieder mit Blick auf die Entscheidung der Oldenburger Richter. Es entstehe so gewissermaßen eine "Rechtspflicht zur Beratung."

Beispielsweise müsse bei erkennbarem Risiko eines Geschäftes nicht nur eine Wirtschaftlichkeitsberechnung angestellt werden, sondern auch darauf geachtet werden, dass diese unter objektiven und neutralen Maßstäben erfolge. "Das OLG Oldenburg spricht in diesem Zusammenhang ausdrücklich von 'externem Sachverstand', der herangezogen werden muss", betont Schnieder. Je nach zu beurteilender Materie könnten dies Anwälte, Wirtschaftsprüfer oder Unternehmensberater sein, so der BDU.

Dabei gelte es, den externen Sachverstand besonders sorgfältig auszuwählen: Wenn der Rahmen des üblicherweise zulässigen unternehmerischen Risikos überschritten werde, müsse der Experte von außen auch fachlich über jeden Zweifel erhaben sein. Nur so sei sichergestellt, dass die von der Rechtsprechung geforderte Absicherung der Grundlage der unternehmerischen Entscheidung umfassend und fundiert erfolge.

Die offenkundig fehlerhafte Auswahl eines Beraters könne doppelt negative Konsequenzen haben, so der BDU: Zum einen berge dies das wirtschaftliche Risiko betriebswirtschaftlich falscher Entscheidungen und zugleich könne sich die Geschäftsleitung nicht ausreichend gegen Schadenersatzansprüche schützen.

Quelle: Bonn [ bdu ]

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