Rindfleischetikettierung - Klarstellungen bei Details
Etikettierung von Fleisch, das an der Abviertelstation des Schlachtbetriebes zerteilt wurde:
Die BLE hatte beanstandet, dass bei Hälften, die an der Abviertelstation des Schlachtbetriebes in mehr als zwei Teile zerteilt wurden, z.B. das dort gewonnene Roastbeef, nicht die Angabe "zerlegt in" trägt.
BMVEL und BLE verständigten sich darauf, dass für Grobteilstücke, die an der Abviertelstation gewonnen wurden, die Angabe "geschlachtet in" ausreichend ist. Wenn seitens der Veterinäraufsicht im Schlachtbetrieb die Teilung der Hälfte in mehr als zwei Teile gebilligt wird, kann die Aufsicht der Rindfleischetikettierung keine weitergehenden Forderungen stellen, war die Aussage des BMVEL.
Name und Adresse des Lieferanten auf dem Etikett:
Die BLE hatte beanstandet, dass im Einzelhandel zu den vorgeschriebenen Zulassungsnummern der Schlacht- und Zerlegebetriebe auch deren Name und Anschrift angegeben wurde. Eine solche Angabe sei eine freiwillige Angabe, die im Rahmen eines freiwilligen Etikettierungssystems separat beantragt werden müsse. Die BLE sah die Adressangabe zudem als eine Angabe mit Bezug zur regionalen Herkunft an.
Das BMVEL stellte jetzt klar, dass eine Namens- und Adressangabe lediglich eine Ergänzung zur ohnehin obligatorischen Zulassungsnummer sei und somit keine freiwillige Angabe nach Artikel 16 der Etikettierungsverordnung darstelle. Die Namens- und Adressangabe sei in Bezug auf die Rindfleischetikettierung ohne Relevanz. Dies gelte auch, wenn die Lieferantenadresse auf einem Etikett die Adresse eines Händlers sei, der nicht geschlachtet oder zerlegt habe. Zudem sei die Angabe des Herstellers oder Lieferanten eine obligatorische Angabe im Rahmen des Lebensmittelkennzeichnungsrechtes.
Angabe der Internet-Adresse:
Eine ähnliche Position bezog das BMVEL zur von der BLE beanstandeten Angabe der Internet-Adresse auf dem Etikett. Sofern die Internet-Adresse den Namen des Lieferanten wiedergebe, sei dies keine freiwillige Angabe im Sinne der Rindfleischetikettierungsverordnung. Dies gelte auch, wenn der Firmenname Bestandteile habe, die auf ein spezielles Produkt hinwiesen, z.B. Kalbfleisch. Wenn Rindfleisch mit einem Etikett versehen sei, bei dem der Lieferantenname den Begriff Kalbfleisch beinhalte, so sei dies nicht als Verbrauchertäuschung anzusehen. Eine Grauzone könne aber gesehen werden, wenn eine Internet-Adresse angegeben werde, die mit Firmennamen nichts zu tun habe und offensichtlich lediglich eine Eigenschaftsdeklaration darstelle (Phantasiebeispiel: www.super-qualität-aus-hintertupfingen.de).
Mindesthaltbarkeitsdatum:
Vom Tisch ist nach Aussage des BMVEL ferner die von der BLE in Frage gestellte Angabe des MHD. Das MHD sei in jedem Fall keine freiwillige Angabe im Sinne des Rindfleischetikettierungsrechts. Dies gelte auch, wenn auf der jeweiligen Vermarktungsstufe die Angabe des MHD nicht Vorschrift sei.
Das BMVEL machte in diesem Zusammenhang aber auch deutlich, dass Versuche, Rindfleisch durch Hinzufügen von z.B. etwas Salz aus dem Anwendungsbereich der Rindfleischetikettierungsverordnung herauszubringen, als Unterlaufen des Verordnungsziels angesehen werden. Hier würden derzeit im Zusammenwirken mit der Zolltechnischen Prüf- und Lehranstalt (ZPLA) verschiedene Fälle geprüft.
Quelle: Bonn [ vdf ]