Mehr Lebensmittelsicherheit im neuen Jahr: Die neuen Vorschriften für Lebens- und Futtermittel treten in Kraft

Der 1. Januar 2006 markiert einen Meilenstein für die Lebensmittelsicherheit in der EU, da ab diesem Tag ein ganzer Satz aktualisierter Lebens- und Futtermittelvorschriften zur Anwendung kommt. Das „Lebensmittelhygienepaket“, die Verordnung über mikrobiologische Kriterien für Lebensmittel, die Verordnung über amtliche Lebens- und Futtermittelkontrollen und die Verordnung über Futtermittelhygiene – mit diesen sich gegenseitig ergänzenden Vorschriften sollen die EU-Maßnahmen zur Verbesserung der Lebensmittelsicherheit gestrafft und harmonisiert werden. Diese Rechtsvorschriften kommen an jedem Punkt der Lebensmittelkette zum Tragen – im Einklang mit dem EU-Konzept „vom Erzeuger zum Verbraucher“. Ein zentraler Aspekt der neuen Rechtsvorschriften besteht darin, dass sämtliche Lebens- und Futtermittelunternehmer – vom landwirtschaftlichen und verarbeitenden Betrieb bis hin zum Einzelhandel und Hotel- und Gaststättengewerbe – in erster Linie selbst dafür verantwortlich sind, dass die auf dem EU-Markt angebotenen Produkte den vorgeschriebenen Sicherheitsstandards entsprechen.

Markos Kyprianou, für Gesundheit und Verbraucherschutz zuständiger EU-Kommissar, erklärte: „Das neue Jahr bringt für die EU-Bürgerinnen und -Bürger mehr Schutz, wenn die neuen Vorschriften für Lebens- und Futtermittelsicherheit zur Anwendung kommen. Die Verbraucher können darauf vertrauen, dass von nun an die bestmöglichen Verfahren zur Gewährleistung der Lebensmittelsicherheit an jedem Punkt der Produktionskette angewendet werden. Auch die Lebensmittelunternehmer und unsere Handelspartner profitieren von diesen Vorschriften, in denen die einzuhaltenden Regeln klargestellt und vereinfacht werden.“

Lebensmittelhygiene: ein umfassendes Paket

Das im Jahr 2004 angenommene „Hygienepaket“ besteht aus einem Satz gestraffter Vorschriften mit strikteren, klareren und besser harmonisierten Bestimmungen über die Lebensmittelhygiene, speziellen Regeln für Lebensmittel tierischen Ursprungs sowie speziellen Regeln für die Kontrolle von für den menschlichen Verzehr bestimmten Produkten tierischen Ursprungs. Allgemeine Bestimmungen werden für alle Lebensmittel gelten und besondere Bestimmungen für Fleisch und Fleischprodukte, Muscheln, Fischereierzeugnisse, Milch und Milcherzeugnisse, Eier und Eierzeugnisse, Froschschenkel, Schnecken, tierische Fette, Gelatine und Kollagen.

Gemäß den Lebensmittelhygienevorschriften ist der Lebensmittelunternehmer für die Sicherheit der den EU-Verbrauchern angebotenen Lebensmittel verantwortlich. Dazu müssen obligatorische Eigenkontrollprogramme angewendet und die Grundsätze des HACCP-Konzepts (Hazard Analysis and Critical Control Point) in allen Sektoren der Lebensmittelindustrie – außer auf Ebene der landwirtschaftlichen Betriebe – befolgt werden (siehe Memo). Vorgesehen ist die Abfassung von Leitfäden für die gute Praxis, entweder auf EU-Ebene oder auf nationaler Ebene, um die Lebensmittelunternehmer bei der praktischen Durchführung der Eigenkontrollprogramme zu unterstützen. Ferner müssen alle Lebensmittelunternehmer registriert sein. Auch für eingeführte Produkte werden von nun an dieselben Standards wie für EU-Waren gelten.

Mikrobiologische Kriterien: Bekämpfung lebensmittelbedingter Krankheiten

Mikrobiologische Kriterien dienen dazu, die Sicherheit von Lebensmitteln aufgrund des Vorhandenseins, des Nichtvorhandenseins oder der Anzahl vorhandener Mikroorganismen pro Massen-/Volumen-/Flächen-/Chargeneinheit zu bewerten. Die neue Verordnung sorgt für eine EU-weite Harmonisierung und Aktualisierung der mikrobiologischen Kriterien für Lebensmittel mit dem Ziel, den Verbraucherschutz zu erhöhen und das Auftreten lebensmittelbedingter Krankheiten zu verringern. Die mikrobiologischen Kriterien beziehen sich auf bestimmte Bakterien, z. B. Salmonella und Listeria, in den wichtigsten Lebensmittelkategorien (Fleisch und Fleischprodukte, Fisch, Milch und Milcherzeugnisse, verzehrfertige Lebensmittel, Obst und Gemüse usw.). Weitere Krankheitserreger könnten in Zukunft hinzukommen, nach Evaluierung durch die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (EFSA). Auch hier sind in erster Linie die Lebensmittelunternehmer dafür verantwortlich, dass die Kriterien an bestimmten Punkten der Lebensmittelkette gemäß der Verordnung erfüllt sind, während die nationalen Behörden die Einhaltung der Bestimmungen kontrollieren. Die neuen mikrobiologischen Kriterien gelten ebenfalls für importierte Lebensmittel. Diese Verordnung spielt eine wichtige Rolle für die Umsetzung der Lebensmittelhygienevorschriften, da die Kriterien als Maßstab dafür dienen können, ob die gute Hygienepraxis und die HACCP-Grundsätze ordnungsgemäß angewandt werden.

Futtermittelhygiene: mehr Sicherheit

Viele Lebensmittelskandale (z. B. der Dioxinskandal) hatten ihren Ursprung in kontaminierten Futtermitteln. Die Verordnung Nr. 183/2005 über Futtermittelhygiene legt Bestimmungen über die Herstellung, Beförderung, Lagerung und Handhabung von Futtermitteln fest mit dem Ziel, die Sicherheit der Futtermittel und somit der Lebensmittel zu erhöhen. Wie die Lebensmittelunternehmer tragen auch hier die Futtermittelunternehmer die Hauptverantwortung für die Sicherheit der vermarkteten Produkte. Sie müssen die HACCP-Grundsätze für Eigenkontrollen anwenden, Aufzeichnungen über Produktion und Vermarktung führen, bei den nationalen Behörden registriert sein und an obligatorischen Schulungsmaßnahmen teilnehmen. Von besonderer Bedeutung ist die Haftung der Futtermittelunternehmer für entstehende Kosten, z. B. bei Marktrücknahme und Beseitigung von nicht konformen Futtermitteln. Die Verordnung erstreckt sich auf alle Arten von Futtermitteln und auf sämtliche Futtermittelunternehmer. Allerdings sind für kleinere Unternehmen und abgelegene Regionen flexiblere Regelungen vorgesehen, bei denen die Mitgliedstaaten geeignete Lösungen auf der Grundlage der Situation vor Ort finden können, ohne die Zielsetzungen der Lebensmittelsicherheit zu gefährden.

Amtliche Lebens- und Futtermittelkontrollen: bessere Durchsetzung

Auch für die Kontrollen der gesamten Lebens- und Futtermittelproduktion werden ab dem 1. Januar 2006 neue Vorschriften zur Anwendung kommen, und zwar sowohl in der EU als auch in Drittländern, die in die EU exportieren wollen. Die Verordnung über amtliche Lebens- und Futtermittelkontrollen sieht EU-weit harmonisierte Kontrollsysteme sowohl für die Lebensmittel- als auch für Futtermittelsicherheit vor und umfasst außerdem Standards für den Tierschutz und die Tiergesundheit. Für die nationalen Kontrollbehörden führt die Verordnung Leistungskriterien und eine klarere Definition der Aufgaben ein. Die Mitgliedstaaten müssen jährliche Kontroll- und Notfallpläne aufstellen, die vom Lebensmittel- und Veterinäramt bewertet werden. Das neue Recht sieht Durchsetzungsmaßnahmen vor, unter anderem bei Nichteinhaltung der EU-Vorschriften für Lebensmittelsicherheit. Es obliegt den Mitgliedstaaten, über Sanktionen zu beschließen und bei den Unternehmen Gebühren im Zusammenhang mit den amtlichen Kontrollverfahren zu erheben. Was die Einfuhrkontrollen anbelangt, so müssen künftig alle Drittländer Garantien vorlegen, dass die für den EU-Markt bestimmten Produkte den erforderlichen Standards genügen. Die Exporteure von Entwicklungsländern können entsprechende technische Unterstützungs- und Schulungsmaßnahmen in Anspruch nehmen.

Durchführungsbestimmungen

Das Hygienepaket und die Verordnung über amtliche Lebens- und Futtermittelkontrollen werden durch eine Reihe von Durchführungsbestimmungen ergänzt. Mit diesen Durchführungsbestimmungen soll vor allem sichergestellt werden, dass die neuen Lebensmittelhygienevorschriften ohne übermäßigen Aufwand für die betroffenen Unternehmen umgesetzt werden können.

Ferner hat die Kommission drei Leitfäden und eine DVD veröffentlicht, um den Lebensmittelunternehmern und den Mitgliedstaaten verschiedene Aspekte des neuen Lebensmittelrechts näher zu erläutern.

Quelle: Brüssel [ EU ]

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