Kommissar Kyprianou begrüßt Zustimmung des Europäischen Parlaments zur Verordnung über Nährwert- und Gesundheitsangaben
Markos Kyprianou, EU-Kommissar für Gesundheit und Verbraucherschutz, begrüßte heute die Zustimmung des Europäischen Parlaments (in zweiter Lesung) zu der Verordnung über gesundheits- und nährwertbezogene Angaben, durch die der Weg frei wird für diesen wichtigen Rechtsakt. Künftig werden die Verbraucher sich darauf verlassen können, dass die Angaben auf den Lebensmitteln zutreffen; für Lebensmittelunternehmen, die solche Angaben machen möchten, werden gleiche Ausgangsbedingungen geschaffen. Der Rat dürfte in den kommenden Wochen eine politische Einigung über die Abänderungen des Parlaments erzielen und die Verordnung dann voraussichtlich im Herbst formal erlassen. 20 Tage nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt wird die Verordnung in Kraft treten, ein halbes Jahr später werden die ersten Bestimmungen anwendbar sein. Übergangsweise dürfen bestehende nährwert- und bestehende gesundheitbezogene Angaben zwei bzw. drei Jahre weiterverwendet werden. Auf der Grundlage einer Stellungnahme der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit wird die Kommission innerhalb von zwei Jahren Nährwertprofile erstellen.
Nach der Abstimmung im Europäischen Parlament sagte Kommissar Kyprianou: „Ich bin erfreut, dass das Parlament diese Vorschriften befürwortet hat, die den Verbrauchern in der EU klare, richtige und verlässliche Informationen garantieren. Die Verbraucher achten bei ihrer Kaufentscheidung sehr auf solche Angaben und sie dürfen erwarten, dass die Angaben nicht falsch oder irreführend sind. Die Verordnung wird dafür sorgen, dass man nicht die Katze im Sack kaufen muss. Zudem wird der Wettbewerb fairer für Unternehmen, die ehrliche und fundierte Angaben über den gesundheitlichen Nutzen und den Nährwert machen. Wie bei jedem Kompromiss mussten beide Seiten Abstriche machen, doch der jetzige Wortlaut berücksichtigt alle Standpunkte auf eine ausgewogene Weise.“
Nährwertbezogene Angaben – Vertrauen ist wichtig
In der vorgeschlagenen Verordnung werden strenge Regeln für die Verwendung von nährwertbezogenen Angaben wie etwa „fettarm”, „hoher Ballaststoffgehalt” oder „zuckerarm” aufgestellt. Sie dürfen nur benutzt werden, wenn festgelegte Werte erfüllt sind. So muss ein Lebensmittel mindestens 6 g Ballaststoffe pro 100 g enthalten, um mit der Angabe „hoher Ballaststoffgehalt” werben zu dürfen, und weniger als 0,12 g pro 100 g oder 100 ml bei der Angabe „natriumarm/kochsalzarm” (Einzelheiten im Anhang).
In der vom Parlament heute genehmigten Fassung blieb der wichtige Artikel über Nährwertprofile (Artikel 4) erhalten.
Danach darf eine nährwertbezogene Angabe nur gemacht werden, wenn das betreffende Lebensmittel ein bestimmtes Nährwertprofil (z. B. geringer Gehalt an Salz, Fett und/oder Zucker) aufweist. Diese Profile werden von der Kommission und den Mitgliedstaaten spätestens 24 Monate nach Inkrafttreten der Verordnung im Ausschussverfahren[1] und auf der Grundlage eines Gutachtens der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit (EFSA) festgelegt.
Aufgrund einer geringfügigen Änderung von Artikel 4, die Parlament und Rat vor der heutigen Abstimmung vereinbart hatten, ist eine nährwertbezogene Angabe auch dann noch zulässig, wenn ein Nährstoff (etwa Salz oder Zucker oder Fett) den Höchstwert übersteigt. Dies muss aber gut sichtbar unmittelbar neben der Angabe und in gleichwertiger Darstellung auf dem Etikett vermerkt sein.
Das Europäische Parlament befürwortete den Vorschlag der Kommission, nährwertbezogene Angaben auf alkoholischen Getränken zu verbieten, es sei denn, sie beziehen sich auf einen geringeren Alkohol- oder Kaloriengehalt.
Gesundheitsbezogene Angaben – Die Wirkung muss erwiesen sein
Im Zusammenhang mit den gesundheitsbezogenen Angaben wird die Kommission eine Liste der anerkannten Angaben erstellen – beispielsweise „Kalzium ist gut für die Knochen” –, die verwendet werden dürfen, sofern sie auf das jeweilige Lebensmittel zutreffen. Hierzu sollen die Mitgliedstaaten mitteilen, welche Angaben sie bereits zugelassen haben; spätestens drei Jahre nach Inkrafttreten der Verordnung wird die Kommission eine Positivliste der EU vorlegen. Angaben, die ab dann für die Aufnahme in die Liste vorgeschlagen werden, müssen von der EFSA geprüft und von der Kommission und den Mitgliedstaaten im Ausschussverfahren genehmigt werden.
Neue gesundheitsbezogene Angaben oder Angaben, die sich auf die Verminderung eines Krankheitsrisikos beziehen, beispielsweise „[Produktname] senkt den Cholesterinspiegel” oder „Kalzium vermindert das Osteoporose-Risiko”, bedürfen einer Sondergenehmigung der Kommission, die ggf. nach einem wissenschaftlichen Gutachten und nach Prüfung der Angabe durch die EFSA im Ausschussverfahren erteilt wird.
Die Verordnung wird auch für Warenbezeichnungen gelten. Produkte mit Namen, die ein Gesundheitversprechen (etwa Gewichtsabnahme) enthalten, das der Verordnung nicht genügt, müssen spätestens 15 Jahre nach Inkrafttreten der Verordnung vom Markt genommen werden. Für bestimmte Generika wie etwa Verdauungshilfen kann allerdings eine Ausnahmegenehmigung beantragt werden.
(siehe MEMO/06/198 , MEMO/06/200)
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Quelle: Brüssel [ eu ]