Neues „Diätrecht“: Kindermilch und Sportlernahrungen bleiben außen vor

 Bonn. „Verordnung über Lebensmittel für spezielle Verbrauchergruppen“ – so lautet der schlichte Kurztitel der neuen EU-Verordnung Nr. 609/2013, die ab dem 20. Juli 2016 aufräumen soll mit dem Sammelsurium an Lebensmitteln, die sich an bestimmte Personen mit besonderen Ernährungsbedürfnissen richten. Sie löst ab, was sich bislang Diätrecht nannte, unter anderem – vorerst allerdings nur in Teilen – die nationale Diätverordnung.

Der Begriff „Diät“ ist mit dem neuen Regelwerk so gut wie passé und mit ihm auch die Sammelbezeichnung „diätetische Lebensmittel“. An spezielle Verbrauchergruppen richten sich zum Beispiel Trink- und Sondennahrungen, die klassischerweise in Krankenhäusern oder in der Pflege verabreicht werden sowie Säuglingsanfangs- und Folgenahrungen. Auch das breite Angebot der ergänzend bilanzierten Diäten (ebDs) – also meist pillenförmige Produkte, die sich anders als Nahrungsergänzungsmittel nicht an Gesunde, sondern an Personen mit spezifischen Erkrankungen richten – fällt unter das neue Regelwerk.

Nicht davon erfasst sind dagegen zwei bislang als diätetisch kategorisierte Produktgruppen, die den Überwachungsbehörden in den letzten Jahren immer wieder Kopfzerbrechen bereiteten: die Sportlernahrungen und die sogenannte Kindermilch. Als Kindermilch versteht man Milchgetränke speziell für Kleinkinder, die – so man der Werbung Glauben schenken mag – die ernährungsphysiologischen Bedürfnisse der Zielgruppe besser befriedigt, als es Kuhmilch vermag.

An diese beiden will der europäische Gesetzgeber offenbar nicht so richtig ran. Das heißt, er setzt auf Zeit und verfasst erst einmal Berichte, in denen er das Pro und Contra konkreter Regelungen abwägt.

Bei den Sportlernahrungen, etwa Proteinriegeln oder Aminosäurepräparaten, sitzt er die unsichere Rechtslage schon seit mehr als zehn Jahren einfach aus. Solange hieß es nämlich immer wieder aus Brüssel, produktspezifische Regelungen zu Sportlernahrungen würden noch erlassen. Ob das denn gut gewesen wäre, darüber lässt sich streiten. Denn, dass ein Mehr an Regelung auch zu mehr Klarheit auf dem Markt führt, ist keineswegs bewiesen.
Das zeigt das Beispiel der ebDs: Sie waren über das bisherige Diätrecht detailliert geregelt und werden es auch in Zukunft über das neue Spezialrecht sein. Schwierigkeiten beim Vollzug der amtlichen Überwachungen gab es trotzdem. Etwa bezüglich der Frage, ob es sich bei einigen der angebotenen Nährstoffkonzentrate nicht eigentlich um Nahrungsergänzungsmittel handle, die sich unter dem Deckmantel des Diätrechts Freiräume in Bezug auf eine wirkungsbezogene Bewerbung erschlichen. Das wird sich wahrscheinlich auch künftig nicht ändern.

Angesichts dieser unausweichlich erscheinenden Tatsache verwundert es wenig, dass die EU-Kommission ihrem just am 1. April 2016 verabschiedeten Bericht über Kleinkindnahrungen zufolge, Spezialvorschriften für Kindermilch als unnötig erachtet. Ganz anders ist da übrigens die Sicht von Experten der Mitgliedstaaten, die sich mehrheitlich für konkrete Regelungen für Milchgetränke für Kleinkinder aussprechen. Eine Ansicht, die auch die meisten Interessenvertreter der Industrie teilen. Jetzt liegt das Thema beim nationalen Gesetzgeber. Denn der könnte, wenn er denn wirklich wollte, eigene Vorschriften zu Kindermilch erlassen.

Quelle: Dr. Christina Rempe, www.aid.de

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