Aktive und intelligente Lebensmittelverpackungen

Kommission schlägt Änderung der EU-Vorschriften für Materialien mit Lebensmittelkontakt vor

Die Europäische Kommission hat einen Vorschlag für eine Verordnung(1) über Materialien vorgelegt, die dazu bestimmt sind, mit Lebensmitteln in Berührung zu kommen. Vorgeschlagen wird u.a. eine zeitgemäßere Regelung des Grundsatzes, dass Verpackungen keine Bestandteile freisetzen dürfen, die auf das verpackte Nahrungsmittel übergehen können. Die Verordnung schafft die Voraussetzungen dafür, dass „aktive“ und „intelligente“ Verpackungsmaterialien künftig in der EU verwendet werden dürfen, z. B. Verpackungen, die die Haltbarkeit eines Lebensmittel verlängern oder dessen Zustand permanent überwachen und Aufschluss über seine Frische geben. Weiter legt die vorgeschlagene Verordnung Anforderungen in Sachen Rückverfolgbarkeit fest, damit die Herkunft der verwendeten Stoffe in jeder beliebigen Herstellungs- und Vertriebsphase festgestellt werden kann. Der Vorschlag wird nun dem Europäischen Parlament und dem Rat zur Befassung im Rahmen des Mitentscheidungsverfahrens vorgelegt.

Dazu David Byrne, der für Gesundheit und Verbraucherschutz zuständige EU-Kommissar: „Die Rechtsvorschriften der EU müssen mit den technologischen Entwicklungen in der Lebensmittelverpackung Schritt halten. Aktive und intelligente Verpackungen sollten in Europa zugelassen werden vorausgesetzt, sie sind mit den Grundsätzen des Lebensmittelrechts der EU konform. Mit dem Vorschlag wird gleichzeitig auch unser Konzept der Gewährleistung der Unbedenklichkeit bei Lebensmitteln „vom Erzeuger bis zum Endverbraucher“ dahingehend ausgeweitet, dass Materialien jedweder Art, die eindeutig dazu bestimmt sind, mit Lebensmitteln in Berührung zu kommen, identifiziert werden können und sich ihre Provenienz zurückverfolgen lässt.“

Was sind Materialien mit Lebensmittelkontakt?

Materialien mit Lebensmittelkontakt sind Erzeugnisse jeder Art, die dazu bestimmt sind, mit Lebensmitteln in Berührung zu kommen. Dazu zählen u.a. Verpackungen wie Kunststofffolien oder Glasbehältnisse, aber auch Gebrauchsgegenstände wie Kaffeemaschinen oder Suppenlöffel. Unter die neue Richtlinie fallen ferner Klebstoffe und Druckfarben.

Die Zulassung aktiver und intelligenter Lebensmittelverpackungen

Im Zuge der neuesten technologischen Entwicklungen hat die Lebensmittelindustrie neue „aktive“ Verpackungssysteme entwickelt, die verpackte Nahrungsmittel vor Qualitätseinbußen schützen und ihre Haltbarkeit verlängern. Aktive Verpackungen wirken dahingehend auf Lebensmittel ein, dass sie Bestandteile enthalten, die dem Lebensmittel bestimmte Stoffe entziehen, z. B. den Sauerstoffgehalt senken, oder Aroma- oder Konservierungsstoffe an das Lebensmittel abgeben. Mit „intelligenten“ Verpackungsmaterialien lässt sich der Zustand verpackter Lebensmittel permanent überwachen, da die Verpackungssysteme Aufschluss über die tatsächliche Frische des Nahrungsmittels geben.

Derzeit sind Verpackungsmaterialien der genannten Art in der EU nicht zulässig, da nach den bisherigen Rechtsvorschriften Materialien mit Lebensmittelkontakt keine chemische Reaktion auslösen dürfen, die eine Veränderung der Zusammensetzung des Lebensmittels oder seines Geschmacks oder Geruchs, seiner Präsentation oder seiner Beschaffenheit herbeiführen könnte. Unter dieses Verbot fallen selbst solche Veränderungen, die sich positiv auf das Lebensmittel auswirken würden.

Mitunter bilden sich bei frischen verpackten Lebensmitteln, bedingt durch ihre natürliche Alterung, unter der Verpackung schädliche Gase, oder es kommt zu Fäulnisbildung. Sauerstoff zum Beispiel macht Brot und Pizzas „pappig“, lässt pflanzliche Öle ranzig werden und führt bei anderen Lebensmitteln zu Geschmackseinbußen. Zu den aktiven Materialien zählen u. a. Sauerstoffbinder, die als sog. Absorber frischen Waren die von ihnen freigesetzte Gase entziehen. Solche Stoffe helfen also nicht nur, Lebensmittelvergiftungen vorzubeugen, sondern die verpackte Nahrung behält auch länger ihren Geschmack.

So gibt es intelligente Verpackungen, die sich mit der Zeit verfärben: Die Farbe zeigt an, wie frisch das verpackte Lebensmittel noch ist oder ob die Ware, z.B. infolge von Lagerungstemperaturschwankungen oder weil die Verpackung undicht geworden ist, nicht mehr genusstauglich ist.

Die vorgeschlagene Verordnung schafft also die Voraussetzungen, damit aktive und intelligente Verpackungssysteme künftig in Europa verwendet werden dürfen. Aktive Bestandteile in Lebensmittelverpackungen sollen zulässig sein, wenn sie den sonstigen lebensmittelrechtlichen Bestimmungen der Gemeinschaft entsprechen. Über die Art der verwendeten aktiven Materialien ins Bild gesetzt werden sollen die Benutzer durch eine entsprechenden Produktkennzeichnung.

Rückverfolgbarkeit

Das Prinzip der „Rückverfolgbarkeit“ gehört mit zu den zentralen Anliegen der lebensmittelrechtlichen Bestimmungen der EU(2), die ein System zur Identifizierung und Rückverfolgbarkeit auf allen Stufen der Lebensmittelherstellung zwingend vorschreiben. Dieses Gebot erweist als wichtige Schutzmaßnahme im Falle einer Lebensmittelkontaminierung. Die vorgeschlagene Verordnung übernimmt das Rückverfolgbarkeitsprinzip für die Herstellung von Materialien mit Lebensmittelkontakt, so dass die Unternehmen aus der Branche jederzeit feststellen können, von welchem oder an welches Unternehmen Materialien mit Lebensmittelkontakt sowie die für ihre Herstellung verwendeten Stoffe bezogen bzw. geliefert wurden.

Erarbeitet wurde die neue Verordnung im Anschluss an eine breit angelegte Konsultation mit den Mitgliedstaaten, den berufsständischen Organisationen und Verbraucherverbänden. Mit der vorgeschlagenen Verordnung soll ein effizienterer Rechtsrahmen gesetzt und ein transparenteres Verfahren für die Zulassung neuer Stoffe geschaffen werden.

Nächste Phase

Der Vorschlag wird jetzt an den Rat und das Europäischen Parlament zur ersten Lesung im Rahmen des Mitentscheidungsverfahrens weitergeleitet.

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(1)Durch die neue Verordnung erfährt die Richtlinie 89/109/EWG des Rates vom 21. Dezember 1988, die allgemeine Grundsätze für Materialien mit Lebensmittelkontakt festlegt, wesentliche Änderungen. In die Verordnung übernommen wird auch die obligatorische Kennzeichnung mit dem Symbol „Für Lebensmittel“ gemäß der Richtlinie 80/590/EWG.

(2)Festgeschrieben ist der Grundsatz der Rückverfolgbarkeit in der Lebensmittelerzeugung im Artikel 18 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002.

Quelle: Brüssel [ eu ]

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