Politik & Recht

Schlachthöfe: Bundesarbeitsgericht verbietet Lohndrückerei bei der Reinigung von Hygienekleidung

Erfurt. In lebensmittelverarbeitenden Betrieben hat der Arbeitgeber dafür zu sorgen, dass seine Arbeitnehmer saubere und geeignete Hygienekleidung tragen. Zu seinen Pflichten gehört auch die Reinigung dieser Kleidung auf eigene Kosten. Der Kläger ist im Schlachthof der Beklagten im Bereich der Schlachtung beschäftigt. Die Beklagte stellt dem Kläger für seine Tätigkeit weiße Hygienekleidung zur Verfügung. Für die Reinigung dieser Kleidung zieht sie ihm monatlich 10,23 Euro vom Nettolohn ab...

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NGG begrüßt Urteil zu Reinigungskosten für Hygienekleidung

Hamburg. Die Gewerkschaft Nahrung-Genuss-Gaststätten (NGG) begrüßt die heutige Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts in Erfurt, wonach es Arbeitgebern in der deutschen Schlachtindustrie untersagt ist, Teile des Lohnes für die Reinigung von Hygienekleidung einzubehalten. Zur höchstrichterlichen Entscheidung erklärte Claus-Harald Güster, stellvertretender NGG-Vorsitzender: „Wir begrüßen das heutige Urteil ausdrücklich und sehen uns in unserer Rechtsauffassung bestätigt...

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Mindestlohn in der Fleischindustrie kommt

Bundeskabinett Aufnahme der Branche in Arbeitnehmer-Entsendegesetz beschlossen.

Das Bundeskabinett hat am 26. Frebruar 2014 einen Gesetzentwurf zur Änderung des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes beschlossen. Damit wird die Branche „Schlachten und Fleischverarbeitung“ in das Arbeitnehmer-Entsendegesetz aufgenommen. Das ist die Voraussetzung dafür, dass der Mindestlohntarifvertrag, den Arbeitgeber und Gewerkschaft in dieser Branche im Januar abgeschlossen haben, per Verordnung für alle Unternehmen und Beschäftigten allgemeinverbindlich erklärt werden kann. Bundesarbeitsministerin Andrea Nahles:

„Gerade in der Fleischbranche herrschte bei Löhnen und Arbeitsbedingungen jahrelang Wildwuchs. Und gerade hier sind nicht nur die körperlichen Belastungen sehr hoch, sondern auch besonders viele Beschäftigte tätig, die aus dem Ausland hierhin entsandt werden. Deshalb war es gut, dass sich die Fleischwirtschaft endlich auf einen Mindestlohntarifvertrag geeinigt hat. Die Aussicht auf den allgemeinen Mindestlohn ab kommendem Jahr hat hier für viel Bewegung gesorgt. Wir nehmen die Branche jetzt schnell ins Entsendegesetz auf, damit der Mindestlohn schon in Kürze für jede und jeden in der Fleischwirtschaft gilt. Und mit dem Tarifpaket werden wir dann zügig das Entsendegesetz noch weiter öffnen, die Allgemeinverbindlicherklärung erleichtern und den gesetzlichen Mindestlohn einführen. Es ist Zeit, dass jeder den verdienten Lohn für harte Arbeit erhält.“

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Lebensmittelhersteller halten sich an europaweit geltendes Recht

BLL reagiert auf Vorwürfe der hessischen Verbraucherzentrale

Der Bund für Lebensmittelrecht und Lebensmittelkunde e. V. (BLL) weist im Zusammenhang mit der Vorstellung der neuesten Publikation der Verbraucherzentrale Hessen vehement den Vorwurf zurück , die Lebensmittelbranche würde lügen, tricksen und tarnen. "Die deutschen Hersteller halten sich an das europaweit geltende Recht und stellen sichere und hochwertige Lebensmittel her, deren Aufmachung den gesetzlichen Vorgaben entsprechen", erklärt BLL-Hauptgeschäftsführer Christoph Minhoff. "Die Lebensmittelwirtschaft steht hinter dem Grundsatz, dass es generell verboten ist, Lebensmittel unter irreführender Bezeichnung oder Aufmachung in den Verkehr zu bringen. Allein der Titel "Lebensmittellügen" ist deshalb ein Affront gegen die 4,8 Millionen Menschen, die für die Lebensmittelbranche arbeiten und täglich die Ernährung von 82 Millionen Bürgern sichern." Diese Veröffentlichung dann auch noch als "Ratgeber" zu bezeichnen ist die eigentliche Irreführung. Ein Ratgeber ist laut Definition des Dudens ein Buch, in dem Anleitungen und Tipps für die Praxis auf einem bestimmten Gebiet enthalten sind. Aber anstatt den Verbrauchern sachliche und objektive Erläuterungen der geltenden Kennzeichnungs- und Aufmachungsvorgaben zu geben und so zur Stärkung der Bildung beizutragen, wird den Käufern offensichtlich Konsumkompetenz und eigene Beurteilungsfähigkeit abgesprochen.

Auf jedem Produkt erfährt der Käufer heute alle notwendigen Informationen wie die Verkehrsbezeichnung, die Zutaten, das Mindesthaltbarkeitsdatum oder die Menge. Die Verbraucher benötigen in erster Linie also sachliche und leicht verständliche Informationen über die bereits vorhandenen aussagekräftigen Kennzeichnungselemente, denn diese bringen Klarheit und Transparenz und können Enttäuschungen vorbeugen. Wer weiß, dass alle Inhaltsstoffe im Zutatenverzeichnis in absteigender Reihenfolge ihres Gewichtsanteils aufgelistet sind, ist auch nicht enttäuscht aufgrund von bestimmten Mengen im Produkt. "Es wäre wünschenswert, wenn die Verbraucherzentralen den Verbrauchern hier eine Hilfestellung geben würden, wo auf der Verpackung die entsprechenden Hinweise bereits zu finden sind, anstatt eine gesamte Branche der Lüge und Täuschung zu bezichtigen", betont Minhoff.

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Lebensmittelwirtschaft fordert faire Rahmenbedingungen

Mit Blick auf das Ergebnis der Bundestagswahl bekräftigt der BLL seine Forderung nach einer Politik, die die berechtigten Verbraucherinteressen wahrt, aber auch die Funktion der Lebensmittelbranche als Motor des Wirtschaftsstandorts Deutschland sichert.

Mit Blick auf das Ergebnis der Bundestagswahl bekräftigt der Bund für Lebensmittelrecht und Lebensmittelkunde e. V. (BLL) seine Forderung nach einer Politik, die die berechtigten Verbraucherinteressen wahrt, aber auch die Funktion der Lebensmittelbranche als Motor des Wirtschaftsstandorts Deutschland sichert. "Die Aufgabe der neuen Bundesregierung ist es, Rahmenbedingungen für ein ausgewogenes Marktgeschehen zu schaffen, das Verbraucher- und Unternehmensinteressen gleichermaßen berücksichtigt und in Einklang bringt", erläutert Christoph Minhoff, BLL-Hauptgeschäftsführer.

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Zwei Jahre Lebensmittelklarheit.de unterschiedlich gewürdigt

Lebensmittelwirtschaft, Verbraucherschützer und Politik beurteilen Verbraucherportal sehr unterschiedlich

Seit gut zwei Jahren existiert das Verbraucherschutzportal lebensmittelklarheit.de. Zum Jubiläum zeigt sich wieder die doch sehr unterschiedliche Bewertung dieses vom Bundesministerium für Landwirtschaft, Ernährung und Verbraucherschutz finanzierte und von der Verbraucherzentrale Bundesverband und Verbraucherzentrale Hessen redaktionell betreute Portal. Wir haben das im Folgenden dokumentiert:

Zunächst die Stellungnahme des Bundesministeriums:

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Es geht um die KinderWurst!

Kinderwurst und Fleischerzeugnisse mit Aufmachung / Werbung für Kinder

Der Trend, Fleischerzeugnisse für eine bestimmte Zielgruppe mit besonderer Aufmachung zu bewerben, ist sehr „im Kommen". Der Verzehr von Fleischerzeugnissen mit besonderer Aufmachung/Werbung für Kinder ist bei den kleinen Verbrauchern sehr beliebt. Auf den bunten Fertigpackungen oder bunt bedruckten Därmen bei loser Ware sind lustige Motive, Helden, Entdecker oder Tiere abgebildet. Die Wurstwaren sollen Spaß und Abenteuer suggerieren. Auch die Wurst, die als besonderes Motiv oder in einer bestimmten Scheibenform hergestellt ist, ist an der Wursttheke ein beliebter Snack für Kinder. Diese Produkte sollen die Aufmerksamkeit der Kinder und Eltern wecken und die kleinen und großen Verbraucher überzeugen. Sind Zusammensetzung und Kennzeichnung einwandfrei? - aktuelle Untersuchungsergebnisse

Im Jahr 2012 wurden im Lebensmittel- und Veterinärinstitut Oldenburg (LVI Oldenburg) des LAVES 30 Wurstproben mit Werbung bzw. Aufmachung für Kinder untersucht. Die eingesandten Proben stammen überwiegend aus dem Einzelhandel. Vier Proben wurden beim Hersteller entnommen. Vier Proben wurden bei Fleischereien oder an der Fleischtheke im Supermarkt als lose Ware angeboten. Bei den eingesandten Proben handelte es sich um 16 verschiedene Produkte von neun Herstellern, vorwiegend Brühwurstprodukte (Mortadella, Fleischwurst, Würstchen), Kochstreichwürste (Leberwurst, Brotaufstrich) oder Rohwurst (Salami). Die Produkte wurden u. a. als „Spitzenqualität" oder „fettreduziert" angeboten. Zudem wurden sie z. T. mit diversen Auslobungen versehen, z. B. „lactosefrei", „glutenfrei", „ohne Geschmacksverstärker", „ohne Farbstoffe" „Calcium plus", „salzreduziert" bzw. mit „gesunden" Inhaltsstoffen wie Vitaminen und Mineralstoffen, z. B. „mit Vitaminen B, E und Calcium" beworben.

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"Hygienepranger" in Nordrhein-Westfalen gestoppt

Der 13. Senat des Oberverwaltungsgerichts hat in drei Beschlüssen vom 24. April 2013 Lebensmittelüberwachungsbehörden untersagt, die bei Betriebskontrollen festgestellten lebensmittel- und hygienerechtlichen Mängel im Internet auf der dafür vorgesehenen Plattform (www.lebensmitteltransparenz-nrw.de) zu veröffentlichen.

Die Städteregion Aachen hatte im Oktober 2012 in einer Bäckerei zahlreiche Hygienemängel festgestellt; im Kreis Mettmann ergaben sich im Dezember 2012 Verstöße gegen Hygienevorschriften in einer Gaststätte; ebenfalls im Oktober 2012 ermittelte der Märkische Kreis, dass in einem lebensmittelverarbeitenden Betrieb der zulässige Grenzwert für einen Lebensmittelzusatzstoff überschritten wurde.

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Minister Remmel: Bundesministerin Aigner muss für verfassungskonformes Bundesgesetz sorgen

OVG Münster sieht im Eilverfahren Lücke im Bundesgesetz für Bußgeld-Portal

Der nordrhein-westfälische Verbraucherschutzminister Johannes Remmel fordert die Bundesregierung nach der jüngsten Eil-Entscheidung des Oberverwaltungsgerichtes des Landes NRW (OVG) zum Bußgeld-Portal www.lebensmitteltransparenz.nrw.de zu einer zügigen Nachbesserung des Lebens- und Futtermittelgesetzbuches (LFGB) auf. „Das Oberverwaltungsgericht folgt unserer Kritik an der handwerklich schlechten Arbeit, die Ministerin Ilse Aigner mit dem entsprechenden Bundesgesetz vorgelegt hat. Schon im Februar haben wir die Bundesministerin deshalb vor weiteren Niederlagen vor den deutschen Gerichten gewarnt und etwa auf das Fehlen von gesetzlich festgeschriebenen Löschungsfristen hingewiesen. Doch Ministerin Aigner hat unbeirrt an ihrer Haltung festgehalten – zum Nachteil der Verbraucherinnen und Verbraucher.

Wir werden auf der Verbraucherschutzministerkonferenz Mitte Mai mit den anderen Bundesländern auf eine schnelle Nachbesserung drängen“, sagte Remmel. „Denn das Oberverwaltungsgericht hat auch festgestellt, dass unser Weg, mehr Transparenz bei den Lebensmittelkontrollen zu schaffen, unstrittig ist. Deshalb wollen wir grundsätzlich an dem Bußgeld-Portal festhalten“, sagte Remmel. Bis zur Neufassung des entsprechenden Bundesgesetzes durch Ministerin Ilse Aigner wird NRW aber das Bußgeld-Portal vom Netz nehmen. NRW folgt damit anderen Bundesländern, in denen Gerichte ähnlich entschieden haben.

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Lebensmittelwarnungen auch ohne Gesundheitsgefährdung

EU-Gerichtshof stärkt Behörden - Mit Link zum Download des Urteilstextes

Nach dem Unionsrecht dürfen nationale Behörden bei einer Information der Öffentlichkeit über nicht gesundheitsschädliche, aber für den Verzehr ungeeignete Lebensmittel identifizierende Angaben machen. Es handelt sich insbesondere um die Bezeichnung des Lebensmittels und des Unternehmens, unter dessen Namen oder Firma das Lebensmittel hergestellt, behandelt oder in den Verkehr gebracht wurde

Die Verordnung über die Lebensmittelsicherheit1 gewährleistet , dass Lebensmittel, die nicht sicher, d.h. gesundheitsschädlich oder für den Verzehr durch den Menschen ungeeignet sind, nicht in den Verkehr gebracht werden dürfen. Für den Verzehr durch den Menschen ungeeignet ist ein Lebensmittel, das infolge einer Kontamination, durch Fäulnis, Verderb oder Zersetzung ausgehend von dem beabsichtigten Verwendungszweck für den Verzehr durch den Menschen inakzeptabel geworden ist .

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Vorläufiges Aus für den „Hygienepranger“ durch Bayerisches Gericht

Mit Urteil zum Download

Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof (BayVGH) hat in Beschlüssen vom 18. März 2013 der Landeshauptstadt München in Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes vorläufig untersagt, die bei amtlichen Betriebskontrollen festgestellten lebensmittel- bzw. hygienerechtlichen Mängel im Internet auf der hierfür eingerichteten Plattform (www.lgl.bayern.de) zu veröffentlichen.

Münchener Gastronomiebetriebe hatten sich vor dem Verwaltungsgericht erfolgreich gegen die Veröffentlichung der bei Kontrollen festgestellten Mängel zur Wehr gesetzt. Die Beschwerden der Landeshauptstadt München gegen die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts München wurdenvom BayVGH in allen Verfahren zurückgewiesen.

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