Nähwertkennzeichnung bei Vorverpacktem wird Pflicht
Frankfurt am Main, 8. November 2016. Auf vorverpackten Lebensmitteln sind nach der europäischen Lebensmittel-Informationsverordnung aus dem Jahre 2011 (LMIV) ab dem 13. Dezember 2016 die Nährwerte anzugeben. Die Verordnung enthält jedoch wichtige Ausnahmen von der Kennzeichnungspflicht, insbesondere für Handwerksbetriebe. Keine Nährwertkennzeichnung ist erforderlich bei Lebensmitteln, die von in der Handwerksrolle eingetragenen Handwerksbetrieben selbst hergestellt wurden und direkt an Endkunden oder an lokale Einzelhandelsgeschäfte im Umkreis von 50 km, bei regionalen Besonderheiten bis 100 km, abgegeben werden. Befreit ist auch der Vertrieb über das Internet, wenn der Betrieb weniger als zehn Personen beschäftigt und der Jahresumsatz nicht über zwei Millionen Euro liegt...