Foodwatch kommentiert Urteil zu Lebensmittelbuch
Lebensmittelbuch bleibt Geheimsache: Gericht lehnt Veröffentlichung von Sitzungsprotokollen ab
Fruchtkremfüllung ohne jede Spur von Frucht, Schokoladenpudding mit nur einem Prozent Kakao-Anteil: Verbraucher dürfen weiterhin nicht erfahren, wie solche irreführenden Festlegungen im Deutschen Lebensmittelbuch zustande kommen. Das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster hat am Dienstag (02.11.2010) eine Berufungsklage der Verbraucherorganisation foodwatch auf Veröffentlichung von Sitzungsprotokollen der staatlichen Lebensmittelbuchkommission abgewiesen (Az. 8 A 475/10). "Wir teilen die Gesetzesauslegung der Richter nicht. Sobald uns die schriftliche Urteilsbegründung vorliegt, werden wir prüfen, ob wir Revision gegen die Entscheidung beantragen", sagte foodwatch-Geschäftsführer Thilo Bode.Die Lebensmittelbuchkommission legt in ihren "Leitsätzen" so genannte "Verkehrsbezeichnungen" für Lebensmittel fest, die bei der Kaufentscheidung eine wichtige Rolle spielen. Dabei mutet sie den Verbrauchern oft irreführende Begriffe zu - so wurde festgelegt, dass zusammengeklebte Fleischstücke ohne besonderen Hinweis als "Schinken" verkauft werden dürfen oder Kartoffelsalat nur 20 Prozent Kartoffeln enthalten muss. Die Protokolle der nicht öffentlichen Sitzungen bleiben geheim. Den vom Bundesverbraucherministerium ernannten 32 Mitgliedern der Kommission, darunter Lobbyisten der Nahrungsmittelindustrie, ist eine "Verschwiegenheitspflicht" auferlegt.